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- Feuerhaftungs-Versicherung
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Diese Sparte bietet
(subsidiären)
Versicherungsschutz für
den Fall, dass durch ein auf dem (mit dem Versicherer vereinbartem)
Versicherungsgrundstück eingetretenes Schadensereignis gemäß §1 AFB Sachen
eines Dritten zerstört oder beschädigt werden und der VN von diesem auf
Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Diese Deckungsmöglichkeit stellt (für
bestimmte Unternehmensgruppen, wie zB Installateure oder eingemietete
Gewerbebetriebe) eine sinnvolle Ergänzung der Betriebshaftpflicht-Versicherung
dar (obwohl diese Sparte zu den Sachversicherungen zählt).
- Feuerschutzsteuer
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Die Feuerschutzsteuer ist eine
spezielle Versicherungssteuer auf Feuerversicherungen für im Inland
versicherte Gegenstände. Sie ist eine ausschließliche Landesabgabe, wird
jedoch nach § 16 Abs. 1 FAG vom Bund eingehoben und auf die Länder nach § 16
Abs. 2 FAG aufgeteilt.
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Finanzmarktaufsicht (FMA)
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Die Finanzmarktaufsicht ist die
gemeinsame Aufsicht von Banken, Versicherungen und Pensionskassen. Sie
ist seit 1.4.2002 eingerichtet.
- FOB
(Abkürzung)
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Free On Board = Verkäufer trägt
Kosten bis Ware
an Bord ist.
- Fondsgebundene
Lebensversicherung
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Die Höhe der Leistungen dieser
Lebensversicherung hängt in erster Linie von der Wertentwicklung der in einem
Fonds zusammengefassten Vermögensanlagen ab. Der Versicherungsnehmer ist
gleichermaßen am Gewinn und am Verlust dieser Vermögensanlage beteiligt.
- FPA
(Abkürzung)
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Free from Particularer Average
= Warenversicherung
nur für bestimmte Waren: frei von Beschädigungen außer im Strandungsfalle
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Franchise
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Selbstbehalt
a) Integral-Franchise: Vereinbarter Prozentsatz (als
Selbstbehalt) vom Versicherungswert: Übersteigt die Entschädigung diesen
Betrag wird der Schaden voll ausbezahlt.
b) Abzugs-Franchise: Vereinbarter Prozentsatz oder auch fixe Summe (als
Selbstbehalt) vom Schadensbetrag: dieser wird immer in Anzug gebracht.
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Fremdenverkehrsabgaben
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Die Interessentenbeiträge (auch
Fremdenverkehrsförderungsbeiträge, Tourismusabgaben, etc. genannt) werden
generell von den Unternehmern erhoben, die unmittelbar oder mittelbar Nutzen
aus dem Fremdenverkehr ziehen. Die landesrechtlichen Bestimmungen enthalten
idR Rechtsvermutungen hinsichtlich des Fremdenverkehrsnutzens bestimmter
Berufsgruppen, die jedoch widerlegbar sind. Bemessungsgrundlage ist idR der
(auf den Fremdenverkehr zurückzuführende) Umsatz des Betriebes.
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Garantiezinssatz
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Garantierte Verzinsung in der
Lebensversicherung, wird von der Finanzmarktaufsicht (FMA) festgelegt
(Mindestzinssatz).
- Gebäudeschäden
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Versichert sind im Rahmen der
Hausratversicherung auch Gebäudebeschädigungen an Fenstern, Türrahmen,
Türschlössern etc., wenn sie auf einen Einbruch oder Einbruchdiebstahl-Versuch
zurückzuführen sind.
- Gebündelte
Versicherung
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Von einer Gebündelten Versicherung
spricht man, wenn zwei selbstständige Verträge, wie z.B.: die Hausrat- und die
Glasversicherung, in einer einzigen Police dokumentiert werden. Es handelt
sich dabei trotzdem um zwei rechtlich selbstständige Verträge. Für jeden
einzelnen Vertrag wird eine gesonderte Prämie ausgewiesen und die Verträge
können einzeln kündigen. z.B.: Hausrat- und Glasversicherung in einer Police,
Familienschutzversicherung mit Hausrat-, Haftpflicht, Unfall und Rechtsschutz.
- Gefahrenerhöhung
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Als Erhöhung einer Gefahr gilt
jeder Umstand,
der den Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher macht als vorher.
- Gefahrengemeinschaft
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Basis des Versicherungswesens.
Eine Gruppe von Personen fühlt sich von gleichartigen Gefahren bedroht und
möchte sich vor den Risiken des Eintritts schützen. Die Versicherung übernimmt
gegen Bezahlung von Beiträgen die Absicherung dieser Risiken. Die Gemeinschaft
wird daher als ein einziger Gefahrenträger organisiert und das finanzielle
Risiko auf alle aufgeteilt.
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Generalpolizze
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Besondere Form einer laufenden
Versicherung,
speziell in der Transport-Versicherung. Der Versicherer ist damit
verpflichtet, dem VN zB für eine Warenversicherung im voraus, innerhalb der im
Vertrag festgelegten Grenzen (Warenart, Reisewege, Transportmittel und
maximale Versicherungssumme) für sämtliche Warentransporte Deckung zu
gewähren. Der VN ist dafür verpflichtet, alle durchgeführten Transporte in ein
"Anmeldebuch" laufend einzutragen und dem Versicherer die jeweils voll
geschriebenen Seiten vorzulegen. Einzelanmeldungen sind damit nicht
erforderlich. Die Prämienabrechnung erfolgt nachträglich zu vereinbarten
Zeiträumen.
- Generationenvertrag
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Der Generationenvertrag ist kein
Vertrag im rechtlichen Sinn. Er besagt, dass die aktiv im Berufsleben
Stehenden mit ihren Beiträgen für den Unterhalt (=Pensionen) der Rentner
sorgen. Sie tun dies im Vertrauen darauf, dass später in gleicher Weise für
sie gesorgt wird.
- Gewinnbeteilung
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Vertraglich vereinbarte
Beteiligung des Versicherungsnehmers am Überschuss des Direktversicherers. Sie
setzt voraus, dass der Versicherer in dem betreffenden Versicherungszweig
einen Überschuss erzielt hat. Gerade bei kapitalbildenden Versicherungen
(Lebensversicherung) ist der Überschuss zu einem guten Teil von den auf den
Finanzmärkten erzielbaren Renditen abhängig. Der Versicherungsnehmer hat laut
§ 18b Abs 1 Z 6 VAG idF der VAG Novelle 1996 das Recht über die Berechnung der
Gewinnbeteiligung informiert zu werden.
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Gliedertaxe
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Tabelle zur Bewertung (in %)
einer Invalidität
im Rahmen einer privaten Unfallversicherung im Falle eines vollständigen bzw
teilweisen Verlustes eines Körper- oder Sinnesorganes.
- Große
Havarie
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Dabei handelt es sich um
Schäden und Aufwendungen (in der Transportversicherung - Seeschifffahrt), die
vom Schiffsführer als notwendig erachtet werden, eine unmittelbar Schiff und
Ladung gemeinsam drohende Gefahr abzuwenden. Die dabei entstehenden Kosten
werden von den Beteiligten (Schiff, Ladung und Fracht) gemeinsam entsprechend
ihren anteiligen Werten getragen, sofern von Schiff und Ladung
wenigstens
Teile gerettet sind.
- Grüne
Karte
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Diese wird vom zuständigen
Kfz-Haftpflicht-Versicherer auf Grund eines Internationalen Abkommens für ein
in Österreich zugelassenes Fahrzeug ausgestellt, womit bestätigt wird, dass in
den darin angeführten Ländern Versicherungsschutz im Umfange des jeweiligen
Landes gegeben
ist. Von vielen Staaten (sicher auch innerhalb des EU-Raumes) wird das
amtliche Kennzeichen als ausreichender Nachweis eines bestehenden
Versicherungsschutzes anerkannt.
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- Haftung
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bedeutet
Schadenersatzverpflichtung
gegenüber
einem geschädigten (s. dort) Dritten, wenn im Gesetz bzw Vertrag vorgesehen (
s. auch DECKUNG).
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Hakenlast-Versicherung
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ist eine sinnvolle Ergänzung zu
einer Transport-
bzw Betriebshaftpflichtversicherung für bestimmte Güter, die durch
Hebevorgänge (zB Kran udgl.) bewegt werden. Der Versicherungsschutz umfasst
sowohl den Sachschaden (am bewegten Gut) als auch einen daraus entstandenen
Sachfolgeschaden.
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HAUS-HAUS
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durchgehende
Transportversicherung ab
Beginn des Transportes
(vom Verkäufer) bis zum endgültigen Bestimmungsort (Käufer)
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Hausratversicherung
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Bewegliches Hab und Gut ist
Gefahren ausgesetzt: Durch Feuer, Blitz, Sturm, Wasser und Einbruchsdiebstahl
kann großer Schaden entstehen. Die Hausratversicherung schützt vor den
finanziellen Folgen. Sie übernimmt auch Kosten, um den Schaden gering zu
halten oder zu beseitigen - zum Beispiel Aufräumungskosten.
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Havariekommissar
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Eine vom Versicherer
bevollmächtigte neutrale
Person oder Firma, den am Schadensort eingetretenen Schaden der Ursache und
Höhe nach festzustellen - im Regelfalle ohne Vollmacht für Anerkennung oder
Auszahlung des Schadens, häufig in der Transport- oder Montageversicherung.
- Höhere
Gewalt
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Ein außergewöhnliches Ereignis,
welches auch mit äußerster Sorgfalt nicht verhütet werden kann = unabwendbarer
Zufall. Schäden nach solchen Ereignissen finden
in
den meisten Versicherungssparten keine Deckung.
- HUK (V)
(Abkürzung)
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Haftpflicht - Unfall -
Kraftfahrzeug (Versicherung)
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Hypothekargläubiger
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Hypothek ist ein
Grundpfandrecht, das ist
eine dingliche
Grundstücksbelastung zur Sicherung einer Forderung. Gewährt zB eine Bank einem
Versicherungsnehmer einen Kredit, so lässt sie sich zur Sicherung ihrer
Forderung ins Grundbuch eintragen und ist somit Hypothekargläubiger. Darüber
hinaus wird sich - im Regelfalle - die Bank auch die Auszahlung einer
Versicherungsleistung (nach einem Feuerschaden) beim zuständigen Versicherer
absichern lassen = VINKULIERUNG - (s. auch) SPERRSCHEIN.
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- IAS
(Abkürzung)
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International Accounting Standards
– Internationale Rechnungslegungsvorschriften.
- IFRS
(Abkürzung)
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International Financial Reporting
Standards (Internationale Grundsätze zur Finanzberichterstattung). Seit 2002
gilt die Bezeichnung IFRS für das Gesamtkonzept der vom International
Accounting Standards Board verabschiedeten Standards. Bereits verabschiedete
Standards werden weiter als International Accounting Standards (IAS) zitiert.
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Immission
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ist das Einwirken von
Luftverunreinigungen,
Schadstoffen, Lärm,
Strahlen uä. auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachen.
- Implosion
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sind Schäden, die durch
Unterdruck entstehen können (zB Fernsehröhren)
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Incoterms
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international commercial terms
= internationale
Lieferbedingungen,
einheitliche Regelungen wesentlicher Käufer- und Verkäuferpflichten
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Indexklausel
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auch Wertsicherungsklausel
genannt: Wird ein Versicherungsvertrag damit ausgestattet, bedeutet dies, dass
die Versicherungssummen dem diesem Vertrag
zugrunde
liegenden Index (jährlich) angepasst werden. Es gibt die verschiedensten
Indizes: Baukosten-, Maschinen-, Verbraucher-, Großhandelspreisindex um.
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Indirektes Geschäft
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siehe Rückversicherung
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Interesse, Versichertes
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s. VERSICHERTES
INTERESSE
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Interessewegfall
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s. WEGFALL DES
INTERESSES
- IPR
(Abkürzung)
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Internationales
Privatrecht
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- Kammerumlagen
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Unter Kammerumlagen versteht man
von den Mitgliedern der Wirtschaftskammern nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehobenen Umlagen, welche zur
Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch
sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der
Bundeskammer dienen (siehe § 122 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz 1998).
Für Versicherungsunternehmen ist das Prämienvolumen des direkten inländischen
Geschäftes abzüglich eines Abschlages von 80 vH des Prämienvolumens aus
Versicherungsgeschäften im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz
1953, BGBl. Nr. 133/1953, heranzuziehen. Um die Verhältnismäßigkeit der
Inanspruchnahme dieser Kammermitglieder im Vergleich zu anderen
Kammermitgliedern zu gewährleisten, darf der für diese Bemessungsgrundlage vom
Kammertag der Bundeskammer festzulegende Tausendsatz höchstens 0,55 vT
betragen (vgl. § 122 Abs. 2 Z 2 Wirtschaftskammergesetz 1998).
- Kapitalversicherung
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Versicherung, bei der die
Versicherungsleistung zu einem vertraglich festgelegten Zeitpunkt erfolgt.
- Karenz
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(lat.) Wartezeit: ist ein
vertraglich, vereinbarter oder gesetzlich vorgeschriebener Zeitraum zwischen
technischer und materieller Versicherung.
- Kausalzusammenhang
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auch ursächlicher Zusammenhang
= Allgemeiner Rechtsbegriff im Versicherungsrecht und bedeutet Zusammenhang
zwischen Schadensereignis und eingetretenem
Schaden in derart, dass das Ereignis als Ursache des Schadens anzusehen ist -
adäquate Verursachung. Dies ist Voraussetzung für die Leistungspflicht des
Versicherers, sofern der Versicherungsfall auf in den Versicherungsschutz
eingeschlossenen Ursachen beruht.
- KHVG
(Abkürzung)
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Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungs-Gesetz
- KFG
(Abkürzung)
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Kraftfahr-Gesetz
- KO
(Abkürzung)
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Konkursordnung
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KOLLO
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In der Transportversicherung =
Frachtstück
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Konnossement
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Transportpapiere (Ladeschein)
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Konsolidierte Bilanz
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Saldierung der Bilanzen von zu
einer Unternehmensgruppe oder einer Branche (Wirtschaftszweig) gehörenden
Unternehmen. Im Gegensatz dazu: Zusammengefasste Bilanz.
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Konsolidierte
Erfolgsrechnung
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Saldierung der Gewinn- und
Verlustrechnungen von zu einer Unternehmensgruppe oder einer Branche
(Wirtschaftszweig) gehörenden Unternehmen. Im Gegensatz dazu: Zusammengefasste
Gewinn- und Verlustrechnung.
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Kontamination
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bedeutet Verseuchung mit
schädlichen, besonders mit radioaktiven Stoffen. Spielt eine wichtige Rolle im
Zusammenhang mit Feuerschäden, wie zB für die
Beseitigung
von kontaminiertem Erdreich. (s. SONDERMÜLL)
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Konsumentenschutzgesetz
KSchG (Abkürzung)
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Konsumentenschutzgesetz
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Konvertierung
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(veraltet KONVERSION) bedeutet
die Umwandlung eines bestehenden Versicherungsvertrages in einen (neuen),
meist geänderten (mit und ohne
Laufzeitverlängerung
verbunden) Vertrag.
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Krankengeldversicherung
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Die Krankengeldversicherung hilft
bei Arbeitsunfähigkeit. Man erhält für jeden Tag der völligen
Arbeitsunfähigkeit einen vorab vereinbarten Betrag bis zu einer Maximaldauer
von 364 Tagen innerhalb von drei Versicherungsjahren.
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Krankenhaus-Taggeldversicherung
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Bei Abschluss einer
Krankenhaus-Taggeldversicherung bekommt man für jeden Tag
Krankenhausaufenthalt einen vorher vereinbarten Betrag. Die tatsächlich
entstandenen Kosten sind für die Abrechnung nicht relevant.
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Kulanzentschädigung
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Entgegenkommende
Versicherungsleistung aus kaufmännischen Erwägungen, vor allem bei Vorliegen
von Grenzfällen bzw bei unklarer Sach- und
Rechtslage
("Prozessablöse"). Sie stellt auch rechtlich gesehen keine Schenkung dar,
sondern erfolgt noch auf der Grundlage des Versicherungsvertrages.
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Kumulierung, Kumul
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Anhäufung von Risken findet statt,
wenn Risken statt einander im Portefeuille auszugleichen, gleichzeitig
schlagend werden.
- Kündigung
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Kündigung ist eine einseitige,
empfangsbedürftige Willenserklärung und kann vom Versicherungsnehmer und vom
Versicherer ausgesprochen werden. Das Ziel ist, den Versicherungsvertrag
sofort oder mit Wirkung zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzulösen.
- Kündigungsfrist
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Ist ein bestimmter Zeitraum, der
zwischen der Kündigung und dem Ablaufdatum liegen muss. Die Kündigungsfristen
betragen in der Regel 3 Monate; in der Kfz-Haftpflichtversicherung immer 1
Monat.
- KV
(Abkürzung)
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Krankenversicherung
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- Leasing
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engl. Verpachtung, Vermietung
(häufig bei KFZ)
- Leckage
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Verlust, Ausrinnen von
Flüssigkeiten
durch Risse (Leck) aus Behältern.
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Legalzession
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s.
REGRESS
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Leibrente
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Eine Leibrente ist eine Zahlung
(Rente), die bis zu einem bestimmten Ereignis (üblicherweise dem Tod des
Empfängers der Rente) gezahlt wird.
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Leistungen
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Versicherungsleistungen sind
Aufwendungen auf Grund des Eintrittes des Versicherungsfalles (eines Schadens
bzw. des Erreichens des Vertragszieles wie z.B. in der Lebensversicherung).
Siehe dazu auch: Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die
Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung - RLVVU vom 4.
Dezember 1992, BGBl. 757/1992 idF der Verordnung vom 7. Februar 1995, BGBl.
Nr. 97/1995. Von den Leistungen sind die abgegrenzten Leistungen zu
unterscheiden. Das sind jene Aufwendungen für Leistungen, welche dem
jeweiligen Rechnungsjahr zuzurechnen sind: also unter Berücksichtigung der
Rechnungsabgrenzung für noch nicht erledigte Schäden. In den Statistiken
werden die im direkten inländischen Geschäft erbrachten sowie die abgegrenzten
Leistungen aller in Österreich tätigen Versicherungsunternehmen ausgewiesen.
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Liberalitätsentschädigung
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Im Gegensatz zu einer
Kulanzentschädigung:
Gewährung einer Versicherungsleistung ohne dass ein Anspruch besteht und ohne
dass kaufmännische Überlegungen seitens des Versicherers gegeben sind.
- Personenversicherung
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Umfasst die Lebens-, Kranken- und
Unfallversicherung.
- Pflegegeldversicherung
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Für anfallende Pflegekosten kann
man privat Vorsorge treffen – als „Pflegeversicherung“, „Pflegevorsorge“ oder
„Pflegerentenzusatzversicherung“ bieten Versicherungsunternehmen passende
Produkte dafür an. Es werden unterschiedliche Leistungen bei verschiedenen
Pflegestufen angeboten.
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PHG (Abkürzung)
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Produkthaftungsgesetz
- Polizze
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Versicherungsschein
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Portefeuille
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Zwei Bedeutungen: Entweder
Gesamtheit der vom Direkt- bzw. Rückversicherer übernommenen Risiken oder
Gesamtheit der Veranlagungstitel (Wertpapiere, Liegenschaften usw.).
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Präjudiz
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Bei Verhandlungen
über
eine Schadensleistung bedeutet "OHNE PRÄJUDIZ", dass die Auszahlung einer
Entschädigung ohne Bindung hinsichtlich der Rechtslage erfolgt.
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Präklusion (-sfrist)
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bedeutet
Ausschlussfrist
bzw Verfallsfrist = Zeitraum, innerhalb dessen eine Rechtshandlung wirksam
vorgenommen werden muss (zB nach §12/3 VersVG), ansonsten infolge Verjährung
ein Recht nicht mehr geltend gemacht werden kann.
- Prämien
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Prämien (Erst- und Folgeprämien)
sind die Preise für den Versicherungsschutz und daher
(versicherungstechnische) Erträge. Zu den Prämien zählt auch das Entgelt,
welches Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit erheben (Umlagen,
Eintrittsgeld usw.). Siehe dazu auch: Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung -
RLVVU vom 4. Dezember 1992, BGBl. 757/1992, idF der Verordnung vom 7. Februar
1995, BGBl. Nr. 97/1995. Von den vereinnahmten (verrechneten) Prämien sind die
abgegrenzten bzw. verdienten Prämien zu unterscheiden. In den Statistiken
werden die im direkten inländischen Geschäft vereinnahmten sowie die
abgegrenzten Prämien aller in Österreich tätigen Versicherungsunternehmen
ausgewiesen.
Genaue Erläuterung der Prämien: Siehe Verrechnete Prämien und Abgegrenzte
Prämien.
- Prämien
in Prozent des Bruttoinlandsprodukts (Versicherungsdurchdringung)
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Prämien in Prozent des
Bruttoinlandsprodukts sind ein Indikator des versicherungswirtschaftlichen
Entwicklungsstandes. Die Sachlogik dieser Kennzahl folgt aus dem Zusammenhang:
Prämien/Bruttoinlandsprodukt = Prämien pro Kopf/Bruttoinlandsprodukt pro Kopf.
- Prämienüberträge
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Die Teile der verrechneten
Prämien, die über den Jahresabschlussstichtag vorgeschrieben wurden und somit
nicht Ertrag des Geschäftsjahres sind. Sie dienen zur Deckung von
Verpflichtungen, die nach dem Bilanzstichtag entstehen.
- Preisindex
für Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungen (PI-KHL)
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Der Preisindex
KH-Versicherungsleistungen 1986 (PI-KHL 1986) ist ein Gesamtindex, der sich
entsprechend der Aufgliederung der Entschädigungsleistungen der
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zusammensetzt. Die wichtigsten Positionen
sind: Kfz-Reparaturkosten, Schmerzengelder und Regress von
Sozialversicherungsträgern. Für die Jahre 1976 bis 1986 wurde der Index mit
dem PI-KHL auf Basis 1976 verkettet, wobei überdies ab 1986 eine
Aktualisierung der Gewichtungen vorgenommen wurde. Näheres zum PI-KHL: Fels,
W./Karsch, Ch.: Die Kfz-Haftpflichtversicherung in Österreich (Teil 1, Kap. 4
"Indices und Prognosen"). - Wien, 1989. - S. 4/6-4/12, Loseblattsammlung.
- Privatversicherung
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Laut Grundsystematik der
Wirtschaftstätigkeiten (Wien 1968), umfasst die Privatversicherung sämtliche
Privatversicherungsanstalten sowie kleine Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit und sonstige private Versicherungseinrichtungen (die
Sozialversicherung ist ein Teil des öffentlichen Dienstes).
- Pro
Rata
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ist die anteilige Prämie
von
einer Jahresprämie (tageweise Abrechnung). Durch die Neufassung des §40 VersVG
(ab 1.1.1995) wird nunmehr generell die so genannte
pro-rata-temporis-Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsauflösung (aus weichem
Grunde immer) vorgeschrieben.
- Provision
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Vergütung des Direktversicherers
an seine Vertreter, an Makler oder andere Vermittler oder andere
Versicherungsunternehmen für deren Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss
und der Verwaltung von Versicherungsverträgen.
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