Versicherungslexikon: Wichtige Fachausdrücke aus der Versicherungsbranche. Infos bei Noll-Partner in Bruck an der Leitha in Österreich

 

   

 

Startseite

Person

Eigenheim 

Kapital

KFZ  

 

Zulassungsstelle 

Formulare

Versicherungs-Lexikon

Schadensfall 

Die Versicherungsagentur

Aktuell und Informationen

Kontakt zu Noll Partner

Versicherungs-Lexikon

 

Die Versicherungsagentur Noll-Partner hat hier einige wichtige Fachausdrücke (Versicherungsausdrücke) aus der Versicherungsbranche zusammengefasst. Dieses Versicherungs-ABC wird regelmäßig aktualisiert und erweitert.

 

Sollten Sie einen anderen Fachausdruck aus dem Versicherungswesen erklärt haben wollen oder zu einer Beschreibung Fragen haben, können Sie sich jederzeit an die Versicherungsagentur Noll-Partner in Bruck an der Leitha wenden.

Email: office@noll-partner.at

 

 

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

 

 

 

 

Anfahrtsplan 

Impressum

Besucher:

 
 
F
 
Feuerhaftungs-Versicherung

Diese Sparte bietet (subsidiären) Versicherungsschutz für den Fall, dass durch ein auf dem (mit dem Versicherer vereinbartem) Versicherungsgrundstück eingetretenes Schadensereignis gemäß §1 AFB Sachen eines Dritten zerstört oder beschädigt werden und der VN von diesem auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Diese Deckungsmöglichkeit stellt (für bestimmte Unternehmensgruppen, wie zB Installateure oder eingemietete Gewerbebetriebe) eine sinnvolle Ergänzung der Betriebshaftpflicht-Versicherung dar (obwohl diese Sparte zu den Sachversicherungen zählt).

Feuerschutzsteuer

Die Feuerschutzsteuer ist eine spezielle Versicherungssteuer auf Feuerversicherungen für im Inland versicherte Gegenstände. Sie ist eine ausschließliche Landesabgabe, wird jedoch nach § 16 Abs. 1 FAG vom Bund eingehoben und auf die Länder nach § 16 Abs. 2 FAG aufgeteilt.

Finanzmarktaufsicht (FMA)

Die Finanzmarktaufsicht ist die gemeinsame Aufsicht von Banken, Versicherungen und Pensionskassen. Sie ist seit 1.4.2002 eingerichtet.

FOB (Abkürzung)

Free On Board = Verkäufer trägt Kosten bis Ware an Bord ist.

Fondsgebundene Lebensversicherung

Die Höhe der Leistungen dieser Lebensversicherung hängt in erster Linie von der Wertentwicklung der in einem Fonds zusammengefassten Vermögensanlagen ab. Der Versicherungsnehmer ist gleichermaßen am Gewinn und am Verlust dieser Vermögensanlage beteiligt.

FPA (Abkürzung)

Free from Particularer Average = Warenversicherung nur für bestimmte Waren: frei von Beschädigungen außer im Strandungsfalle

Franchise

Selbstbehalt
a) Integral-Franchise: Vereinbarter Prozentsatz (
als Selbstbehalt) vom Versicherungswert: Übersteigt die Entschädigung diesen Betrag wird der Schaden voll ausbezahlt.
b) Abzugs-Franchise: Vereinbarter Prozentsatz oder auch fixe Summe (als Selbstbehalt) vom Schadensbetrag: dieser wird immer in Anzug gebracht.

Fremdenverkehrsabgaben

Die Interessentenbeiträge (auch Fremdenverkehrsförderungsbeiträge, Tourismusabgaben, etc. genannt) werden generell von den Unternehmern erhoben, die unmittelbar oder mittelbar Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen. Die landesrechtlichen Bestimmungen enthalten idR Rechtsvermutungen hinsichtlich des Fremdenverkehrsnutzens bestimmter Berufsgruppen, die jedoch widerlegbar sind. Bemessungsgrundlage ist idR der (auf den Fremdenverkehr zurückzuführende) Umsatz des Betriebes.

 

 

 
G
 
Garantiezinssatz

Garantierte Verzinsung in der Lebensversicherung, wird von der Finanzmarktaufsicht (FMA) festgelegt (Mindestzinssatz).

Gebäudeschäden

Versichert sind im Rahmen der Hausratversicherung auch Gebäudebeschädigungen an Fenstern, Türrahmen, Türschlössern etc., wenn sie auf einen Einbruch oder Einbruchdiebstahl-Versuch zurückzuführen sind.

Gebündelte Versicherung

Von einer Gebündelten Versicherung spricht man, wenn zwei selbstständige Verträge, wie z.B.: die Hausrat- und die Glasversicherung, in einer einzigen Police dokumentiert werden. Es handelt sich dabei trotzdem um zwei rechtlich selbstständige Verträge. Für jeden einzelnen Vertrag wird eine gesonderte Prämie ausgewiesen und die Verträge können einzeln kündigen. z.B.: Hausrat- und Glasversicherung in einer Police, Familienschutzversicherung mit Hausrat-, Haftpflicht, Unfall und Rechtsschutz.

Gefahrenerhöhung

Als Erhöhung einer Gefahr gilt jeder Umstand, der den Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher macht als vorher.

Gefahrengemeinschaft

Basis des Versicherungswesens. Eine Gruppe von Personen fühlt sich von gleichartigen Gefahren bedroht und möchte sich vor den Risiken des Eintritts schützen. Die Versicherung übernimmt gegen Bezahlung von Beiträgen die Absicherung dieser Risiken. Die Gemeinschaft wird daher als ein einziger Gefahrenträger organisiert und das finanzielle Risiko auf alle aufgeteilt.

Generalpolizze

Besondere Form einer laufenden Versicherung, speziell in der Transport-Versicherung. Der Versicherer ist damit verpflichtet, dem VN zB für eine Warenversicherung im voraus, innerhalb der im Vertrag festgelegten Grenzen (Warenart, Reisewege, Transportmittel und maximale Versicherungssumme) für sämtliche Warentransporte Deckung zu gewähren. Der VN ist dafür verpflichtet, alle durchgeführten Transporte in ein "Anmeldebuch" laufend einzutragen und dem Versicherer die jeweils voll geschriebenen Seiten vorzulegen. Einzelanmeldungen sind damit nicht erforderlich. Die Prämienabrechnung erfolgt nachträglich zu vereinbarten Zeiträumen.

Generationenvertrag

Der Generationenvertrag ist kein Vertrag im rechtlichen Sinn. Er besagt, dass die aktiv im Berufsleben Stehenden mit ihren Beiträgen für den Unterhalt (=Pensionen) der Rentner sorgen. Sie tun dies im Vertrauen darauf, dass später in gleicher Weise für sie gesorgt wird.

Gewinnbeteilung

Vertraglich vereinbarte Beteiligung des Versicherungsnehmers am Überschuss des Direktversicherers. Sie setzt voraus, dass der Versicherer in dem betreffenden Versicherungszweig einen Überschuss erzielt hat. Gerade bei kapitalbildenden Versicherungen (Lebensversicherung) ist der Überschuss zu einem guten Teil von den auf den Finanzmärkten erzielbaren Renditen abhängig. Der Versicherungsnehmer hat laut § 18b Abs 1 Z 6 VAG idF der VAG Novelle 1996 das Recht über die Berechnung der Gewinnbeteiligung informiert zu werden.

Gliedertaxe

Tabelle zur Bewertung (in %) einer Invalidität im Rahmen einer privaten Unfallversicherung im Falle eines vollständigen bzw teilweisen Verlustes eines Körper- oder Sinnesorganes.

Große Havarie

Dabei handelt es sich um Schäden und Aufwendungen (in der Transportversicherung - Seeschifffahrt), die vom Schiffsführer als notwendig erachtet werden, eine unmittelbar Schiff und Ladung gemeinsam drohende Gefahr abzuwenden. Die dabei entstehenden Kosten werden von den Beteiligten (Schiff, Ladung und Fracht) gemeinsam entsprechend ihren anteiligen Werten getragen, sofern von Schiff und Ladung wenigstens Teile gerettet sind.

Grüne Karte

Diese wird vom zuständigen Kfz-Haftpflicht-Versicherer auf Grund eines Internationalen Abkommens für ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug ausgestellt, womit bestätigt wird, dass in den darin angeführten Ländern Versicherungsschutz im Umfange des jeweiligen Landes gegeben ist. Von vielen Staaten (sicher auch innerhalb des EU-Raumes) wird das amtliche Kennzeichen als ausreichender Nachweis eines bestehenden Versicherungsschutzes anerkannt.

 

 

 
H
 
Haftung

bedeutet Schadenersatzverpflichtung gegenüber einem geschädigten (s. dort) Dritten, wenn im Gesetz bzw Vertrag vorgesehen ( s. auch DECKUNG).

Hakenlast-Versicherung

ist eine sinnvolle Ergänzung zu einer Transport- bzw Betriebshaftpflichtversicherung für bestimmte Güter, die durch Hebevorgänge (zB Kran udgl.) bewegt werden. Der Versicherungsschutz umfasst sowohl den Sachschaden (am bewegten Gut) als auch einen daraus entstandenen Sachfolgeschaden.

HAUS-HAUS

durchgehende Transportversicherung ab Beginn des Transportes (vom Verkäufer) bis zum endgültigen Bestimmungsort (Käufer)

Hausratversicherung

Bewegliches Hab und Gut ist Gefahren ausgesetzt: Durch Feuer, Blitz, Sturm, Wasser und Einbruchsdiebstahl kann großer Schaden entstehen. Die Hausratversicherung schützt vor den finanziellen Folgen. Sie übernimmt auch Kosten, um den Schaden gering zu halten oder zu beseitigen - zum Beispiel Aufräumungskosten.

Havariekommissar

Eine vom Versicherer bevollmächtigte neutrale Person oder Firma, den am Schadensort eingetretenen Schaden der Ursache und Höhe nach festzustellen - im Regelfalle ohne Vollmacht für Anerkennung oder Auszahlung des Schadens, häufig in der Transport- oder Montageversicherung.

Höhere Gewalt

Ein außergewöhnliches Ereignis, welches auch mit äußerster Sorgfalt nicht verhütet werden kann = unabwendbarer Zufall. Schäden nach solchen Ereignissen finden in den meisten Versicherungssparten keine Deckung.

HUK (V) (Abkürzung)

Haftpflicht - Unfall - Kraftfahrzeug (Versicherung)

Hypothekargläubiger

Hypothek ist ein Grundpfandrecht, das ist eine dingliche Grundstücksbelastung zur Sicherung einer Forderung. Gewährt zB eine Bank einem Versicherungsnehmer einen Kredit, so lässt sie sich zur Sicherung ihrer Forderung ins Grundbuch eintragen und ist somit Hypothekargläubiger. Darüber hinaus wird sich - im Regelfalle - die Bank auch die Auszahlung einer Versicherungsleistung (nach einem Feuerschaden) beim zuständigen Versicherer absichern lassen = VINKULIERUNG - (s. auch) SPERRSCHEIN.

 

 

 
I
 
IAS (Abkürzung)

International Accounting Standards – Internationale Rechnungslegungsvorschriften.

IFRS (Abkürzung)

International Financial Reporting Standards (Internationale Grundsätze zur Finanzberichterstattung). Seit 2002 gilt die Bezeichnung IFRS für das Gesamtkonzept der vom International Accounting Standards Board verabschiedeten Standards. Bereits verabschiedete Standards werden weiter als International Accounting Standards (IAS) zitiert.

Immission

ist das Einwirken von Luftverunreinigungen, Schadstoffen, Lärm, Strahlen uä. auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachen.

Implosion

sind Schäden, die durch Unterdruck entstehen können (zB Fernsehröhren)

Incoterms

international commercial terms = internationale Lieferbedingungen, einheitliche Regelungen wesentlicher Käufer- und Verkäuferpflichten

Indexklausel

auch Wertsicherungsklausel genannt: Wird ein Versicherungsvertrag damit ausgestattet, bedeutet dies, dass die Versicherungssummen dem diesem Vertrag zugrunde liegenden Index (jährlich) angepasst werden. Es gibt die verschiedensten Indizes: Baukosten-, Maschinen-, Verbraucher-, Großhandelspreisindex um.

Indirektes Geschäft

siehe Rückversicherung

Interesse, Versichertes

s. VERSICHERTES INTERESSE

Interessewegfall

s. WEGFALL DES INTERESSES

IPR (Abkürzung)

Internationales Privatrecht

 

 

 
K
 
Kammerumlagen

Unter Kammerumlagen versteht man von den Mitgliedern der Wirtschaftskammern nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehobenen Umlagen, welche zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer dienen (siehe § 122 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz 1998).
Für Versicherungsunternehmen ist das Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes abzüglich eines Abschlages von 80 vH des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, heranzuziehen. Um die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme dieser Kammermitglieder im Vergleich zu anderen Kammermitgliedern zu gewährleisten, darf der für diese Bemessungsgrundlage vom Kammertag der Bundeskammer festzulegende Tausendsatz höchstens 0,55 vT betragen (vgl. § 122 Abs. 2 Z 2 Wirtschaftskammergesetz 1998).

Kapitalversicherung

Versicherung, bei der die Versicherungsleistung  zu einem vertraglich festgelegten Zeitpunkt erfolgt.

Karenz

(lat.) Wartezeit: ist ein vertraglich, vereinbarter oder gesetzlich vorgeschriebener Zeitraum zwischen technischer und materieller Versicherung.

Kausalzusammenhang

auch ursächlicher Zusammenhang = Allgemeiner Rechtsbegriff im Versicherungsrecht und bedeutet Zusammenhang zwischen Schadensereignis und eingetretenem Schaden in derart, dass das Ereignis als Ursache des Schadens anzusehen ist - adäquate Verursachung. Dies ist Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers, sofern der Versicherungsfall auf in den Versicherungsschutz eingeschlossenen Ursachen beruht.

KHVG (Abkürzung)

Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungs-Gesetz

KFG (Abkürzung)

Kraftfahr-Gesetz

KO (Abkürzung)

Konkursordnung

KOLLO

In der Transportversicherung = Frachtstück

Konnossement

Transportpapiere (Ladeschein)

Konsolidierte Bilanz

Saldierung der Bilanzen von zu einer Unternehmensgruppe oder einer Branche (Wirtschaftszweig) gehörenden Unternehmen. Im Gegensatz dazu: Zusammengefasste Bilanz.

Konsolidierte Erfolgsrechnung

Saldierung der Gewinn- und Verlustrechnungen von zu einer Unternehmensgruppe oder einer Branche (Wirtschaftszweig) gehörenden Unternehmen. Im Gegensatz dazu: Zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung.

Kontamination

bedeutet Verseuchung mit schädlichen, besonders mit radioaktiven Stoffen. Spielt eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit Feuerschäden, wie zB für die Beseitigung von kontaminiertem Erdreich. (s. SONDERMÜLL)

Konsumentenschutzgesetz KSchG (Abkürzung)

Konsumentenschutzgesetz

Konvertierung

(veraltet KONVERSION) bedeutet die Umwandlung eines bestehenden Versicherungsvertrages in einen (neuen), meist geänderten (mit und ohne Laufzeitverlängerung verbunden) Vertrag.

Krankengeldversicherung

Die Krankengeldversicherung hilft bei Arbeitsunfähigkeit. Man erhält für jeden Tag der völligen Arbeitsunfähigkeit einen vorab vereinbarten Betrag bis zu einer Maximaldauer von 364 Tagen innerhalb von drei Versicherungsjahren.

Krankenhaus-Taggeldversicherung

Bei Abschluss einer Krankenhaus-Taggeldversicherung bekommt man für jeden Tag Krankenhausaufenthalt einen vorher vereinbarten Betrag. Die tatsächlich entstandenen Kosten sind für die Abrechnung nicht relevant.

Kulanzentschädigung

Entgegenkommende Versicherungsleistung aus kaufmännischen Erwägungen, vor allem bei Vorliegen von Grenzfällen bzw bei unklarer Sach- und Rechtslage ("Prozessablöse"). Sie stellt auch rechtlich gesehen keine Schenkung dar, sondern erfolgt noch auf der Grundlage des Versicherungsvertrages.

Kumulierung, Kumul

Anhäufung von Risken findet statt, wenn Risken statt einander im Portefeuille auszugleichen, gleichzeitig schlagend werden.

Kündigung

Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung und kann vom Versicherungsnehmer und vom Versicherer ausgesprochen werden. Das Ziel ist, den Versicherungsvertrag sofort oder mit Wirkung zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzulösen.

Kündigungsfrist

Ist ein bestimmter Zeitraum, der zwischen der Kündigung und dem Ablaufdatum liegen muss. Die Kündigungsfristen betragen in der Regel 3 Monate; in der Kfz-Haftpflichtversicherung immer 1 Monat.

KV (Abkürzung)

Krankenversicherung

 

 

 
L
 
Leasing

engl. Verpachtung, Vermietung (häufig bei KFZ)

Leckage

Verlust, Ausrinnen von Flüssigkeiten durch Risse (Leck) aus Behältern.

Legalzession

s. REGRESS

Leibrente

Eine Leibrente ist eine Zahlung (Rente), die bis zu einem bestimmten Ereignis (üblicherweise dem Tod des Empfängers der Rente) gezahlt wird.

Leistungen

Versicherungsleistungen sind Aufwendungen auf Grund des Eintrittes des Versicherungsfalles (eines Schadens bzw. des Erreichens des Vertragszieles wie z.B. in der Lebensversicherung). Siehe dazu auch: Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung - RLVVU vom 4. Dezember 1992, BGBl. 757/1992 idF der Verordnung vom 7. Februar 1995, BGBl. Nr. 97/1995. Von den Leistungen sind die abgegrenzten Leistungen zu unterscheiden. Das sind jene Aufwendungen für Leistungen, welche dem jeweiligen Rechnungsjahr zuzurechnen sind: also unter Berücksichtigung der Rechnungsabgrenzung für noch nicht erledigte Schäden. In den Statistiken werden die im direkten inländischen Geschäft erbrachten sowie die abgegrenzten Leistungen aller in Österreich tätigen Versicherungsunternehmen ausgewiesen.

Liberalitätsentschädigung

Im Gegensatz zu einer Kulanzentschädigung: Gewährung einer Versicherungsleistung ohne dass ein Anspruch besteht und ohne dass kaufmännische Überlegungen seitens des Versicherers gegeben sind.

Liebhaberwert

Ist ein besonderer Wert einer Sache, der über den allgemeinen Wert hinausgeht und (in Geld) nicht kalkulierbar ist, da dieser nur auf einem persönlichen Interesse beruht (z.B. Andenken, als (Familien-) Fotos und ähnliches) und somit nicht versicherbar ist. Ausnahme: versicherbar dann, wenn sich innerhalb eines Kreises von Liebhabern für eine Sache ein Marktpreis bildet.

LGBL

Landesgesetzblatt

LG für ZRS

Landesgericht für Zivilrechtssachen

LV Abkürzung für Lebensversicherung

Lebensversicherung

LuftVerkG

Luftverkehrsgesetz

 

 

 
M
 
Makler

sind gewerblich befugte (vom Versicherer unabhängige) Vermittler für Versicherungsgeschäfte.

Mehrfachversicherung

Wenn ein VN für dasselbe Interesse (Risiko) und dieselbe Gefahr bei mehreren VR Verträge abschließt, ohne dass die VS den (s. a. VERSICHERUNGSWERT) übersteigen, spricht man von einer Mehrfach- oder Mitversicherung (§ 58 VersVG). Übersteigen die VS den Versicherungswert, so handelt es sich um eine Doppelversicherung (Regelung §§ 59 und 60).

Merkantiler Minderwert

Wertminderung, die trotz Reparatur eines Unfall-Kraftfahrzeuges eintritt, insbesondere bei neuwertigen Fahrzeugen. Man geht davon aus, dass eine unfallbedingte Reparatur den allfälligen Verkaufserlös mindert.

Mitversicherung

Beteiligung mehrerer Direktversicherer am gleichen Risiko.

MG (Abkürung)

Mietengesetz

Monatliches Bruttoeinkommen je unselbständig Erwerbstätigem

Es handelt sich dabei um die Brutto-Einkünfte der Arbeiter und Angestellten aus ihrem Arbeitsverhältnis, einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Familienbeihilfen und die betreffenden Fondsbeiträge gehören nicht dazu.

MUM (Abkürung)

engl. für Monetary Union Member - Mietgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.

 

 

 
N
 
Neuwert, Abkürzung NW (Nbw)

Neuwert (Neubauwert) Begriff in der Sachversicherung. Es wird jener Betrag ersetzt, der aufgewendet werden muss, um eine versicherte Sache neu zu beschaffen.

Neu für Alt

Abzug von einer Entschädigungsleistung, wenn die V zum Zeitwert vereinbart ist und nach dem Schadensfall neue Sachen/Gebäude beschafft bzw. neugebaut werden. (s. a. AFA, AMORTISATION)

 

 

 
O
 
Obliegenheit
Dem Versicherungsnehmer durch Gesetz (zB VersVG) oder Vertrag (AVB udgl.) auferlegte Pflicht(en) besonderer Art, deren schuldhafte Verletzung meist zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

Obligatorisch

(lat.) verpflichtend, bindend (z.B. KFZ -Haftpflicht-Versicherung)

OECD

(engl.) Organization for Economic Cooperation and Development = Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

OGH

Oberster Gerichtshof

OHG

Offene Handelsgesellschaft

ÖKV

Österreichische Kredit-Versicherung

OLG

Oberlandesgericht

Österreichische Gesellschaft für Versicherungsfachwissen
Die Gesellschaft hat satzungsgemäß ihren Sitz in Wien (§ 1). Sie hat den Zweck, das Fachwissen in allen Zweigen der öffentlichen und privaten Versicherung zu pflegen, den Versicherungsunterricht zu fördern, den in der Versicherungspraxis Stehenden Gelegenheit zur Vertiefung ihrer Fachkenntnisse zu bieten und das Verständnis für die Grundlagen des Versicherungswesens in der Öffentlichkeit zu verbreiten, um auf diese Weise eine Verbindung zwischen Theorie und Praxis auf dem Gebiete der Versicherung herbeizuführen (§ 2).
Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, beitragenden, korrespondierenden und Ehrenmitgliedern (§ 5 lit. a bis e)

ÖTVV

Österreichischer Transport Versicherungsverband

 

 

 
Personenversicherung

Umfasst die Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung.

Pflegegeldversicherung

Für anfallende Pflegekosten kann man privat Vorsorge treffen – als „Pflegeversicherung“, „Pflegevorsorge“ oder „Pflegerentenzusatzversicherung“ bieten Versicherungsunternehmen passende Produkte dafür an. Es werden unterschiedliche Leistungen bei verschiedenen Pflegestufen angeboten.

PHG (Abkürzung)

Produkthaftungsgesetz

Polizze

Versicherungsschein

Portefeuille

Zwei Bedeutungen: Entweder Gesamtheit der vom Direkt- bzw. Rückversicherer übernommenen Risiken oder Gesamtheit der Veranlagungstitel (Wertpapiere, Liegenschaften usw.).

Präjudiz

Bei Verhandlungen über eine Schadensleistung bedeutet "OHNE PRÄJUDIZ", dass die Auszahlung einer Entschädigung ohne Bindung hinsichtlich der Rechtslage erfolgt.

Präklusion (-sfrist)

bedeutet Ausschlussfrist bzw Verfallsfrist = Zeitraum, innerhalb dessen eine Rechtshandlung wirksam vorgenommen werden muss (zB nach §12/3 VersVG), ansonsten infolge Verjährung ein Recht nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Prämien

Prämien (Erst- und Folgeprämien) sind die Preise für den Versicherungsschutz und daher (versicherungstechnische) Erträge. Zu den Prämien zählt auch das Entgelt, welches Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit erheben (Umlagen, Eintrittsgeld usw.). Siehe dazu auch: Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung - RLVVU vom 4. Dezember 1992, BGBl. 757/1992, idF der Verordnung vom 7. Februar 1995, BGBl. Nr. 97/1995. Von den vereinnahmten (verrechneten) Prämien sind die abgegrenzten bzw. verdienten Prämien zu unterscheiden. In den Statistiken werden die im direkten inländischen Geschäft vereinnahmten sowie die abgegrenzten Prämien aller in Österreich tätigen Versicherungsunternehmen ausgewiesen.
Genaue Erläuterung der Prämien: Siehe Verrechnete Prämien und Abgegrenzte Prämien.

Prämien in Prozent des Bruttoinlandsprodukts (Versicherungsdurchdringung)

Prämien in Prozent des Bruttoinlandsprodukts sind ein Indikator des versicherungswirtschaftlichen Entwicklungsstandes. Die Sachlogik dieser Kennzahl folgt aus dem Zusammenhang: Prämien/Bruttoinlandsprodukt = Prämien pro Kopf/Bruttoinlandsprodukt pro Kopf.

Prämienüberträge

Die Teile der verrechneten Prämien, die über den Jahresabschlussstichtag vorgeschrieben wurden und somit nicht Ertrag des Geschäftsjahres sind. Sie dienen zur Deckung von Verpflichtungen, die nach dem Bilanzstichtag entstehen.

Preisindex für Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungen (PI-KHL)

Der Preisindex KH-Versicherungsleistungen 1986 (PI-KHL 1986) ist ein Gesamtindex, der sich entsprechend der Aufgliederung der Entschädigungsleistungen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zusammensetzt. Die wichtigsten Positionen sind: Kfz-Reparaturkosten, Schmerzengelder und Regress von Sozialversicherungsträgern. Für die Jahre 1976 bis 1986 wurde der Index mit dem PI-KHL auf Basis 1976 verkettet, wobei überdies ab 1986 eine Aktualisierung der Gewichtungen vorgenommen wurde. Näheres zum PI-KHL: Fels, W./Karsch, Ch.: Die Kfz-Haftpflichtversicherung in Österreich (Teil 1, Kap. 4 "Indices und Prognosen"). - Wien, 1989. - S. 4/6-4/12, Loseblattsammlung.

Privatversicherung

Laut Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten (Wien 1968), umfasst die Privatversicherung sämtliche Privatversicherungsanstalten sowie kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und sonstige private Versicherungseinrichtungen (die Sozialversicherung ist ein Teil des öffentlichen Dienstes).

Pro Rata

ist die anteilige Prämie von einer Jahresprämie (tageweise Abrechnung). Durch die Neufassung des §40 VersVG (ab 1.1.1995) wird nunmehr generell die so genannte pro-rata-temporis-Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsauflösung (aus weichem Grunde immer) vorgeschrieben.

Provision

Vergütung des Direktversicherers an seine Vertreter, an Makler oder andere Vermittler oder andere Versicherungsunternehmen für deren Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Verwaltung von Versicherungsverträgen.