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- Wechselwirkung
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Ist die Auswirkung einer (F)BU in
einem Betrieb auf andere desselben VN (Versicherungsnehmer) gehörige Betriebe,
gleichgültig ob sie auf demselben oder verschiedenen (in der Polizze
angeführten) Grundstücken liegen.
- Wegfall des versicherten Interesses
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liegt vor: entweder bei
gänzlichen,
dauernden Wegfall, z.B. Totalschaden (§68 VersVG) oder bei Veräußerung der
versicherten Sache (§69 ff VersVG).
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Wertminderung
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im KFZ-Bereich:
Ersatzleistung
bei Beschädigung Ihres Fahrzeuges durch einen Dritten (z. B. KFZ-Unfall, bei
dem der Unfallgegner schuld ist) von dessen Versicherer. Der Betrag der
Wertminderung ist abhängig vom Fahrzeugalter, Fahrzeugwert und Schadenhöhe.
- Wertanpassungsklausel
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siehe Indexklausel
Widerrufsrecht
Ein Versicherungsnehmer kann
innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen einen Versicherungsvertrag widerrufen.
Bereits bezahlte Prämien müssen inklusive Zinsen zurückerstattet werden. Der
Vertrag kommt somit nicht zustande.
Widerrufsrecht (KFZ)
Beim Antrag auf eine Versicherung
mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr, besteht ein gesetzliches
Widerrufsrecht. Dieser Widerruf muss innerhalb von 14 Tagen nach
Unterzeichnung des Antrages schriftlich erfolgen. (siehe auch "Kündigung")
Widerrufsrecht (PKV)
Unter Widerrufsrecht versteht man
das Recht, nach Abschluss eines Versicherungsvertrages diesen innerhalb einer
Frist von 14 Tagen ab Unterzeichnung schriftlich zu widerrufen. Hierfür ist
maßgebend der fristgerechte Eingang der schriftlichen Widerrufserklärung bei
der Versicherungsgesellschaft.
Widerspruch
Wird durch den
Rentenversicherungsträger festgestellt, dass die Erwerbsunfähigkeit behoben
ist, wird die Rente entzogen oder in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit
umgewandelt. Hierüber erhält der Rentenempfänger einen Bescheid, gegen den er
Widerspruch einlegen oder mit einer Klage anfechten kann, wenn er mit der
Entscheidung nicht einverstanden ist.
Wiederbeschaffungswert
Bei Beschädigung, Zerstörung oder
Verlust eines versicherten Fahrzeugs und seiner mitversicherten Teile bezahlt
die Fahrzeugversicherung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes am Tag des
Schadens. Unter Wiederbeschaffungswert versteht man den Kaufpreis, der
aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder
gleichwertige Teile zu beschaffen. Hier liegt die Leistungsgrenze immer beim
Preis des Fahrzeugs gleichen Typs und gleicher Ausstattung am Schadentag.
Altteile (nach Beschädigung) und Restteile (nach Zerstörung) werden von dieser
Versicherungsleistung abgezogen. (siehe hierzu auch „Restwert“, „Totalschaden“
und „Neuwagenbasis/Neuwertentschädigung“)
Wiedereingliederungshilfe
Eine Wiedereingliederungshilfe ist
eine einmalige Leistung, die gezahlt wird, wenn die Berufsunfähigkeit und
somit auch der Leistungsanspruch entfallen sind. Die Zahlung dieser Hilfe soll
dem Versicherten den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben erleichtern.
Wiederinkraftsetzung
Eine erloschene oder prämienfreie
Versicherung kann auf Antrag des Versicherungsnehmers wieder in Kraft gesetzt
werden. Eine etwa vorhandene Beitragsreserve wird zur Rückdatierung des
technischen Beginns der Versicherung verwendet.
Hinsichtlich Risikoprüfung,
Wartezeit oder Abschlussfrist gelten die gleichen Bestimmungen wie bei einem
Neuantrag. Der Beginn der Gewinnbeteiligung wird je nach Lage des Falles
gesondert festgesetzt. Die Nachzahlung der gesamten Rückstände erst nach
Ablauf der im Mahnschreiben genannten Fristen (Zahlungsverzug) befreit den
Versicherten nicht von der Darlegung seines Gesundheitszustandes.
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Wissenschaftlichkeitsklausel
Der Versicherer leistet im
vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und
Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet
darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als
ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine
schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der
Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei
der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel
angefallen wäre.
Wohnfläche
Die Wohnfläche ist die Grundfläche
aller Räume einer Wohnung einschließlich Hobbyräume. Nicht zu berücksichtigen
sind Treppen, Balkone, Loggia und Terrassen sowie Keller-, Speicher-/
Bodenräume, die nicht zu Wohn- und Hobbyzwecken genutzt werden. Wenn
Arbeitszimmer mitversichert werden sollen, wird deren Fläche bei der
Ermittlung der Wohnfläche berücksichtigt
- WPA
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(engl. With particular Average =
einschließlich Teilbeschädigung bei Überseeversicherung (auch WA).
- WRG
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Wasserrechtsgesetz
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Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung
(Folgebeitrag)
Auszug aus den Musterbedingungen
C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag (1) Fälligkeit und
Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist, am Ersten des Monats des vereinbarten
Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem
im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt
erfolgt. (2) Verzug Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät
der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die
verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird ihn
schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens
zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den
Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. (3) Kein Versicherungsschutz Ist
der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 2 Satz
2 darauf hingewiesen wurde. (4) Kündigung Ist der Versicherungsnehmer nach
Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der
Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der
Zahlungsaufforderung nach Absatz 2 Satz 2 darauf hingewiesen hat. Hat der
Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb
eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für
Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung
eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung
(erster od. einmaliger Beitrag)
Auszug aus den Musterbedingungen
B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ erster oder einmaliger Beitrag
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige
Beitrag wird- wenn nichts anderes vereinbart ist- sofort nach Abschluss des
Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung (sowie
nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist von 14
Tagen)* erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt
als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. (2)
Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlt der Versicherungsnehmer den
ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. (3)
Rücktritt Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange
der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer
den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach
Abschluss des Vertrages gerichtlich geltend macht. In diesem Fall kann der
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr von bis zu 30 Prozent des
Jahresbeitrags, höchstens 50 Euro verlangen.
Zahlungsschwierigkeiten
Wichtige Gründe, wie z.B.
Krankheit oder Arbeitslosigkeit, können dazu führen, dass Sie eine Zeitlang
die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung nicht mehr aufbringen können. Eine
überstürzte Kündigung des Vertrages wäre dann sicherlich der schlechteste
Ausweg. Lassen Sie sich in einer solchen Situation rechtzeitig von uns
beraten. Wir haben je nach Lage Ihres Falles verschiedene Möglichkeiten,
Ihnen zu helfen, z.B. durch teilweise Stundung der Beiträge für eine
befristete Zeit, Verrechnung der Überschussanteile wenn möglich,
Verlängerung der Vertragsdauer (dadurch verringert sich Ihr Beitrag),
Herabsetzung der Versicherungssumme (dadurch verringert sich Ihr Beitrag,
allerdings auch der Versicherungsschutz).
Zedent
Der Zedent ist derjenige, der
seine Rechte und/oder Ansprüche aus der Versicherung abtritt - siehe
Abtretung.
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Zeitwert - Abkürzung ZW
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§ 81 h (4) VAG: Die einzelnen
Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 81 c Abs. 2 sind für die Angaben im
Anhang und im Konzernanhang mit den Zeitwerten anzuführen. Für Grundstücke und
Bauten gilt als Zeitwert derjenige Wert, der zum Zeitpunkt der Bewertung auf
dem Markt bei Veräußerung zu erzielen ist. Der Zeitwert ist laut § 81 h Abs 4
Z 1 auf dem Schätzungswege (Schätzung mindestens alle fünf Jahre für jedes
einzelne Grundstück oder Gebäude) festzustellen. Für Kapitalanlagen, die einen
Markt- oder Börsenpreis haben, gilt gemäß § 81 h Abs 4 Z 2 als Zeitwert der
Wert zum Bilanzstichtag bzw. zum letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Tag,
für den ein Markt- oder Börsenpreis feststellbar war. Sowohl für Grundstücke
und Bauten wie auch für Kapitalanlagen mit Markt- oder Börsenpreis gilt, dass
im Falle der Veräußerung der Kapitalanlage bis zum Bilanzerstellungstag und
bei bestehender Veräußerungsabsicht der Zeitwert um die geschätzten
Realisierungsaufwendungen zu vermindern ist.
Zessionar
Der Zessionar ist derjenige, dem
die Rechte und/oder Ansprüche aus der Versicherung abgetreten werden
- Zertifikat
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In der
Transportversicherung
Nachweis für Versicherungsschutz, auch als Einzelpolizze bezeichnet.
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Zielfonds
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Die Fonds, in die ein Dachfonds
investiert.
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Zillmerung
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Begriff der
Versicherungsmathematik. Ein Verfahren nach August Zillmer (1831 - 1893) zur
Berücksichtigung bereits angefallener, aber noch nicht getilgter
Abschlusskosten bei der Berechnung der Deckungsrückstellung in der
Lebensversicherung. Die Zillmerung hat wirtschaftlich zur Folge, dass für
einen Lebensversicherungsvertrag in der Anfangszeit kein Rückkaufswert und
keine betragsfreie Versicherungssumme vorhanden sind.
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ZPO
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Zivilprozessordnung
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Zusatzrente
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Die Überschussverwendungsart
Zusatzrente ist eine Überschussverwendung vor dem Rentenbeginn. Die
Überschussanteile werden zur Bildung einer zusätzlichen beitragsfreien Rente
verwendet. Die Rente wird zusammen mit der versicherten Rente fällig. Zusatzversicherung
Eine Kapitalversicherung und
auch eine Rentenversicherung können durch Zusatztarife ergänzt werden.
Solche Zusatztarife sind zum Beispiel:
- Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
- Unfalltodzusatzversicherung
- Zusatzrisikoversicherung
Zusatzversicherungen
Zu den Zusatzversicherungen
zählen: - Krankenhauszusatzversicherung für das Ein- oder Zweibettzimmer -
Krankentagegeld für den Verdienstausfall - Krankenhaustagegeld für die
tägliche Tagegeldleistung im Krankenhaus - Zahnkostenversicherung für
konservierende und prothetische Zahnbehandlung - Reisekrankenversicherung -
Pflegeversicherung - Berufsunfähigkeitsversicherung. Eine neue Generation der
ambulanten Zusatzversicherungen, die sogenannten Ergänzungstarife,
schließen neuerdings auch Leistungen für Heilpraktiker, Sehhilfen usw ein.
Diese Tarife sind vor dem Hintergrund der drastischen Leistungsstreichungen
und Kürzungen der gesetzlichen Krankenkassen geschaffen worden.
Zuwachsversicherung
Die Überschussanteile werden
als Beitrag für eine Zuwachsversicherung verwendet, die im Wesentlichen der
Erhöhung Ihrer Erlebensfall-Leistung dient. Ist eine flexible Ablaufphase
vereinbart, so werden die in der flexiblen Ablaufphase fällig werdenden
Überschussanteile, zusammen mit dem vorhandenen Kapital aus der
Zuwachsversicherung, während der flexiblen Ablaufphase verzinslich
angesammelt. Bei Ablauf der Versicherung wird die Ablaufleistung aus der
Zuwachsversicherung bzw. ggf. das verzinslich angesammelte
Überschussguthaben zu de vertraglich vereinbarten Leistung ausgezahlt. Die
Zuwachsversicherung ist erlebensfallorientiert. Im Todesfall vor Beginn der
flexiblen Ablaufphase wird daher in der Regel keine Leistung aus der
Überschussbeteiligung, außer ggf. einer Nachdividende ausgezahlt. Zusammen
mit der vertraglichen Todesfallsumme zahlen wir jedoch immer mindestens den
Betrag, der bei Kündigung zum Zeitpunkt des Todes als gesamte Rückvergütung
gezahlt worden wäre.
Zuzahlung
Gesetzliche
Krankenkassen Kostenlose Mitversicherung von Ehepartnern und Kindern ohne
Einkommen Beitragsfreiheit während Mutterschafts- und Erziehungsurlaub
Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit und Erkrankung eines Kindes Stellung
einer Haushaltshilfe bei Krankenhausaufenthalt der Mutter und
Berufstätigkeit des Vaters Mutterschaftsgeld Sterbehilfe Vorsorgekuren für
Mütter Behandlung erfolgt durch Vertragsärzte und Zahnärzte der Kasse Die
Wahl des Krankenhauses ist eingeschränkt Nach Krankenbehandlung im Ausland
erfolgt keine Übernahme der Rücktransportkosten Für Medikamente sowie Heil-
und Hilfsmittel, Kuren, Krankenwagen sowie Zahnersatz müssen die
Versicherten Zuzahlungen leisten. Private Krankenkassen Freie Arztwahl Freie
Krankenhauswahl Zu erbringende Leistungen werden vertraglich bindend
festgelegt (z.B. Behandlung durch den Chefarzt, Einbettzimmer, Zahnersatz,
Brillengestell, Heilpraktiker) Beitragsrückerstattung bei
Nichtinanspruchnahme von Leistungen möglich Europaweiter Krankenschutz
Weltweiter Krankenschutz für 2 Monate Risikozuschläge oder Ausschlüsse von
Leistungen bei Vorerkrankungen Jedes Familienmitglied zahlt eigenen
Monatsbeitrag Summenbegrenzung bei Zahnersatz in den ersten Jahren Keine
Übernahme der Unterkunftskosten bei Kuraufenthalten Das Recht, Leistungen in
Anspruch zu nehmen wird erst nach dreimonatiger Wartezeit erworben
Rechnungen werden dem Privatpatienten zugestellt, dieser muss sie sich von
der Versicherung erstatten lassen.
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ZW -
Zeitwert - Abkürzung
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Zeitwert: Neuwert
Abzüglich
s. Amortisation
Zweitwagen
Die Einstufung von Zweitwagen
wird von den Versicherern oft unterschiedlich gehandhabt. Normalerweise ist
es günstiger, einen Wagen als Zweitwagen zu versichern. Folgendes ist dabei
zu beachten: 1.Das zu versichernde KFZ wird auf denselben
Versicherungsnehmer bzw. seine Ehe- oder Lebenspartner zugelassen und
versichert. 2.Der Versicherungsnehmer besitzt seit mindestens drei Jahren
einen gültigen Führerschein. 3.Der ausschließliche Nutzer des Fahrzeuges ist
der Versicherungsnehmer bzw. dessen Ehe-/Lebenspartner. Außerdem ist zu
beachten, dass es sich beim Halter/Versicherungsnehmer um Privatpersonen
handelt. (siehe hierzu auch "Schadenfreiheitsrabatte - Übertragung"
ABC teils übernommen vom
"Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs"
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