Versicherungslexikon: Wichtige Fachausdrücke aus der Versicherungsbranche. Infos bei Noll-Partner in Bruck an der Leitha in Österreich

 

   

 

Startseite

Person

Eigenheim 

Kapital

KFZ  

 

Zulassungsstelle 

Formulare

Versicherungs-Lexikon

Schadensfall 

Die Versicherungsagentur

Aktuell und Informationen

Kontakt zu Noll Partner

Versicherungs-Lexikon

 

Die Versicherungsagentur Noll-Partner hat hier einige wichtige Fachausdrücke aus der Versicherungsbranche zusammengefasst. Dieses Versicherungs-ABC wird regelmäßig aktualisiert und erweitert.

 

Sollten Sie einen anderen Fachausdruck aus dem Versicherungswesen erklärt haben wollen oder zu einer Beschreibung Fragen haben, können Sie sich jederzeit an die Versicherungsagentur Noll-Partner in Bruck an der Leitha wenden.

Email: office@noll-partner.at

 

 

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

 

 

 

 

Anfahrtsplan 

Impressum

Besucher:

 
 
W
 
 
Wechselwirkung

Ist die Auswirkung einer (F)BU in einem Betrieb auf andere desselben VN (Versicherungsnehmer) gehörige Betriebe, gleichgültig ob sie auf demselben oder verschiedenen (in der Polizze angeführten) Grundstücken liegen.

Wegfall des versicherten Interesses

liegt vor: entweder bei gänzlichen, dauernden Wegfall, z.B. Totalschaden (§68 VersVG) oder bei Veräußerung der versicherten Sache (§69 ff VersVG).

Wertminderung

im KFZ-Bereich: Ersatzleistung bei Beschädigung Ihres Fahrzeuges durch einen Dritten (z. B. KFZ-Unfall, bei dem der Unfallgegner schuld ist) von dessen Versicherer. Der Betrag der Wertminderung ist abhängig vom Fahrzeugalter, Fahrzeugwert und Schadenhöhe.

Wertanpassungsklausel

siehe Indexklausel

Widerrufsrecht

Ein Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen einen Versicherungsvertrag widerrufen. Bereits bezahlte Prämien müssen inklusive Zinsen zurückerstattet werden. Der Vertrag kommt somit nicht zustande.

Widerrufsrecht (KFZ)

Beim Antrag auf eine Versicherung mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr, besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht. Dieser Widerruf muss innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Antrages schriftlich erfolgen. (siehe auch "Kündigung")

Widerrufsrecht (PKV)

Unter Widerrufsrecht versteht man das Recht, nach Abschluss eines Versicherungsvertrages diesen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Unterzeichnung schriftlich zu widerrufen. Hierfür ist maßgebend der fristgerechte Eingang der schriftlichen Widerrufserklärung bei der Versicherungsgesellschaft.

Widerspruch

Wird durch den Rentenversicherungsträger festgestellt, dass die Erwerbsunfähigkeit behoben ist, wird die Rente entzogen oder in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit umgewandelt. Hierüber erhält der Rentenempfänger einen Bescheid, gegen den er Widerspruch einlegen oder mit einer Klage anfechten kann, wenn er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist.

Wiederbeschaffungswert

Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust eines versicherten Fahrzeugs und seiner mitversicherten Teile bezahlt die Fahrzeugversicherung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes am Tag des Schadens. Unter Wiederbeschaffungswert versteht man den Kaufpreis, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu beschaffen. Hier liegt die Leistungsgrenze immer beim Preis des Fahrzeugs gleichen Typs und gleicher Ausstattung am Schadentag. Altteile (nach Beschädigung) und Restteile (nach Zerstörung) werden von dieser Versicherungsleistung abgezogen. (siehe hierzu auch „Restwert“, „Totalschaden“ und „Neuwagenbasis/Neuwertentschädigung“)

Wiedereingliederungshilfe

Eine Wiedereingliederungshilfe ist eine einmalige Leistung, die gezahlt wird, wenn die Berufsunfähigkeit und somit auch der Leistungsanspruch entfallen sind. Die Zahlung dieser Hilfe soll dem Versicherten den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben erleichtern.

Wiederinkraftsetzung

Eine erloschene oder prämienfreie Versicherung kann auf Antrag des Versicherungsnehmers wieder in Kraft gesetzt werden. Eine etwa vorhandene Beitragsreserve wird zur Rückdatierung des technischen Beginns der Versicherung verwendet.

Hinsichtlich Risikoprüfung, Wartezeit oder Abschlussfrist gelten die gleichen Bestimmungen wie bei einem Neuantrag. Der Beginn der Gewinnbeteiligung wird je nach Lage des Falles gesondert festgesetzt. Die Nachzahlung der gesamten Rückstände erst nach Ablauf der im Mahnschreiben genannten Fristen (Zahlungsverzug) befreit den Versicherten nicht von der Darlegung seines Gesundheitszustandes.

 

zum Seitenanfang

Wissenschaftlichkeitsklausel

Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.

Wohnfläche

Die Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume einer Wohnung einschließlich Hobbyräume. Nicht zu berücksichtigen sind Treppen, Balkone, Loggia und Terrassen sowie Keller-, Speicher-/ Bodenräume, die nicht zu Wohn- und Hobbyzwecken genutzt werden. Wenn Arbeitszimmer mitversichert werden sollen, wird deren Fläche bei der Ermittlung der Wohnfläche berücksichtigt

WPA

(engl. With particular Average = einschließlich Teilbeschädigung bei Überseeversicherung (auch WA).

WRG

Wasserrechtsgesetz

 

 

 

Z

Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung  (Folgebeitrag)

Auszug aus den Musterbedingungen C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag (1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Ersten des Monats des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. (2) Verzug Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. (3) Kein Versicherungsschutz Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 2 Satz 2 darauf hingewiesen wurde. (4) Kündigung Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 2 Satz 2 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung (erster od. einmaliger Beitrag)

Auszug aus den Musterbedingungen B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ erster oder einmaliger Beitrag (1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird- wenn nichts anderes vereinbart ist- sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung (sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist von 14 Tagen)* erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. (2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. (3) Rücktritt Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages gerichtlich geltend macht. In diesem Fall kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr von bis zu 30 Prozent des Jahresbeitrags, höchstens 50 Euro verlangen.

Zahlungsschwierigkeiten

Wichtige Gründe, wie z.B. Krankheit oder Arbeitslosigkeit, können dazu führen, dass Sie eine Zeitlang die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung nicht mehr aufbringen können. Eine überstürzte Kündigung des Vertrages wäre dann sicherlich der schlechteste Ausweg. Lassen Sie sich in einer solchen Situation rechtzeitig von uns beraten. Wir haben je nach Lage Ihres Falles verschiedene Möglichkeiten, Ihnen zu helfen, z.B. durch teilweise Stundung der Beiträge für eine befristete Zeit, Verrechnung der Überschussanteile wenn möglich, Verlängerung der Vertragsdauer (dadurch verringert sich Ihr Beitrag), Herabsetzung der Versicherungssumme (dadurch verringert sich Ihr Beitrag, allerdings auch der Versicherungsschutz).

Zedent

Der Zedent ist derjenige, der seine Rechte und/oder Ansprüche aus der Versicherung abtritt - siehe Abtretung.

Zeitwert - Abkürzung ZW

§ 81 h (4) VAG: Die einzelnen Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 81 c Abs. 2 sind für die Angaben im Anhang und im Konzernanhang mit den Zeitwerten anzuführen. Für Grundstücke und Bauten gilt als Zeitwert derjenige Wert, der zum Zeitpunkt der Bewertung auf dem Markt bei Veräußerung zu erzielen ist. Der Zeitwert ist laut § 81 h Abs 4 Z 1 auf dem Schätzungswege (Schätzung mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne Grundstück oder Gebäude) festzustellen. Für Kapitalanlagen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, gilt gemäß § 81 h Abs 4 Z 2 als Zeitwert der Wert zum Bilanzstichtag bzw. zum letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Tag, für den ein Markt- oder Börsenpreis feststellbar war. Sowohl für Grundstücke und Bauten wie auch für Kapitalanlagen mit Markt- oder Börsenpreis gilt, dass im Falle der Veräußerung der Kapitalanlage bis zum Bilanzerstellungstag und bei bestehender Veräußerungsabsicht der Zeitwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern ist.

Zessionar

Der Zessionar ist derjenige, dem die Rechte und/oder Ansprüche aus der Versicherung abgetreten werden

Zertifikat

In der Transportversicherung Nachweis für Versicherungsschutz, auch als Einzelpolizze bezeichnet.

Zielfonds

Die Fonds, in die ein Dachfonds investiert.

Zillmerung

Begriff der Versicherungsmathematik. Ein Verfahren nach August Zillmer (1831 - 1893) zur Berücksichtigung bereits angefallener, aber noch nicht getilgter Abschlusskosten bei der Berechnung der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung. Die Zillmerung hat wirtschaftlich zur Folge, dass für einen Lebensversicherungsvertrag in der Anfangszeit kein Rückkaufswert und keine betragsfreie Versicherungssumme vorhanden sind.

ZPO

Zivilprozessordnung

Zusatzrente

Die Überschussverwendungsart Zusatzrente ist eine Überschussverwendung vor dem Rentenbeginn. Die Überschussanteile werden zur Bildung einer zusätzlichen beitragsfreien Rente verwendet. Die Rente wird zusammen mit der versicherten Rente fällig.

Zusatzversicherung

Eine Kapitalversicherung und auch eine Rentenversicherung können durch Zusatztarife ergänzt werden. Solche Zusatztarife sind zum Beispiel:
- Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
- Unfalltodzusatzversicherung
- Zusatzrisikoversicherung

Zusatzversicherungen

Zu den Zusatzversicherungen zählen: - Krankenhauszusatzversicherung für das Ein- oder Zweibettzimmer - Krankentagegeld für den Verdienstausfall - Krankenhaustagegeld für die tägliche Tagegeldleistung im Krankenhaus - Zahnkostenversicherung für konservierende und prothetische Zahnbehandlung - Reisekrankenversicherung - Pflegeversicherung - Berufsunfähigkeitsversicherung. Eine neue Generation der ambulanten Zusatzversicherungen, die sogenannten Ergänzungstarife, schließen neuerdings auch Leistungen für Heilpraktiker, Sehhilfen usw ein. Diese Tarife sind vor dem Hintergrund der drastischen Leistungsstreichungen und Kürzungen der gesetzlichen Krankenkassen geschaffen worden.

Zuwachsversicherung

Die Überschussanteile werden als Beitrag für eine Zuwachsversicherung verwendet, die im Wesentlichen der Erhöhung Ihrer Erlebensfall-Leistung dient. Ist eine flexible Ablaufphase vereinbart, so werden die in der flexiblen Ablaufphase fällig werdenden Überschussanteile, zusammen mit dem vorhandenen Kapital aus der Zuwachsversicherung, während der flexiblen Ablaufphase verzinslich angesammelt. Bei Ablauf der Versicherung wird die Ablaufleistung aus der Zuwachsversicherung bzw. ggf. das verzinslich angesammelte Überschussguthaben zu de vertraglich vereinbarten Leistung ausgezahlt. Die Zuwachsversicherung ist erlebensfallorientiert. Im Todesfall vor Beginn der flexiblen Ablaufphase wird daher in der Regel keine Leistung aus der Überschussbeteiligung, außer ggf. einer Nachdividende ausgezahlt. Zusammen mit der vertraglichen Todesfallsumme zahlen wir jedoch immer mindestens den Betrag, der bei Kündigung zum Zeitpunkt des Todes als gesamte Rückvergütung gezahlt worden wäre.

Zuzahlung

Gesetzliche Krankenkassen Kostenlose Mitversicherung von Ehepartnern und Kindern ohne Einkommen Beitragsfreiheit während Mutterschafts- und Erziehungsurlaub Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit und Erkrankung eines Kindes Stellung einer Haushaltshilfe bei Krankenhausaufenthalt der Mutter und Berufstätigkeit des Vaters Mutterschaftsgeld Sterbehilfe Vorsorgekuren für Mütter Behandlung erfolgt durch Vertragsärzte und Zahnärzte der Kasse Die Wahl des Krankenhauses ist eingeschränkt Nach Krankenbehandlung im Ausland erfolgt keine Übernahme der Rücktransportkosten Für Medikamente sowie Heil- und Hilfsmittel, Kuren, Krankenwagen sowie Zahnersatz müssen die Versicherten Zuzahlungen leisten. Private Krankenkassen Freie Arztwahl Freie Krankenhauswahl Zu erbringende Leistungen werden vertraglich bindend festgelegt (z.B. Behandlung durch den Chefarzt, Einbettzimmer, Zahnersatz, Brillengestell, Heilpraktiker) Beitragsrückerstattung bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen möglich Europaweiter Krankenschutz Weltweiter Krankenschutz für 2 Monate Risikozuschläge oder Ausschlüsse von Leistungen bei Vorerkrankungen Jedes Familienmitglied zahlt eigenen Monatsbeitrag Summenbegrenzung bei Zahnersatz in den ersten Jahren Keine Übernahme der Unterkunftskosten bei Kuraufenthalten Das Recht, Leistungen in Anspruch zu nehmen wird erst nach dreimonatiger Wartezeit erworben Rechnungen werden dem Privatpatienten zugestellt, dieser muss sie sich von der Versicherung erstatten lassen.

ZW - Zeitwert - Abkürzung

Zeitwert: Neuwert Abzüglich s. Amortisation

Zweitwagen

Die Einstufung von Zweitwagen wird von den Versicherern oft unterschiedlich gehandhabt. Normalerweise ist es günstiger, einen Wagen als Zweitwagen zu versichern. Folgendes ist dabei zu beachten: 1.Das zu versichernde KFZ wird auf denselben Versicherungsnehmer bzw. seine Ehe- oder Lebenspartner zugelassen und versichert. 2.Der Versicherungsnehmer besitzt seit mindestens drei Jahren einen gültigen Führerschein. 3.Der ausschließliche Nutzer des Fahrzeuges ist der Versicherungsnehmer bzw. dessen Ehe-/Lebenspartner. Außerdem ist zu beachten, dass es sich beim Halter/Versicherungsnehmer um Privatpersonen handelt. (siehe hierzu auch "Schadenfreiheitsrabatte - Übertragung"

 

ABC teils übernommen vom "Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs"

 

zum Seitenanfang