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Rating
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Rating ist die Beurteilung von
Versicherungsunternehmen oder -produkten durch eine Ratingagentur. Die
Beurteilung erfolgt mittels Vergabe einer Art Benotung. Diese wird durch
Symbole dargestellt und enthält mehrere Klassen. Sie ist dem Schulnotensystem
sehr ähnlich.
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Reale Größe
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Eine reale Größe ist eine um
die volkswirtschaftliche Inflation (= Geldentwertung) bereinigte Größe (im
Gegensatz dazu: nominelle Größe). Die Veränderung des Deflators (Kennziffer
zur Inflationsbereinigung) des Bruttoinlandsprodukts gibt die
volkswirtschaftliche Inflationsrate an. Ein anderes gebräuchliches
Inflationsmaß ist die Veränderung des Verbraucherpreisindex. Siehe auch:
Deflator, Verbraucherpreisindex.
- Regress
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auch Legalzession:
Rückgriffsrecht
des Versicherers (in der Sachversicherung gemäß §67 VersVG), auf den die
Ansprüche des Geschädigten übergegangen sind, gegen den Schädiger. In der
Haftpflichtversicherung nach §158 f VersVG, zB: Der Kfz-Haftpflichtversicherer
musste auf Grund gesetzlicher Bestimmungen den Unfallgeschädigten befriedigen
- der schuldige Lenker aber war alkoholisiert, so dass die geleistete
Entschädigung vom Lenker bis zum gesetzlich fixierten Ausmaß (dzt. € 11.000.-)
vom Versicherer zurückgefordert wird ("Regress nehmen").
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Rententafeln
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Rententafeln gelten als wichtigste
Kalkulationsgrundlage in der Lebens- und Krankenversicherung. Die Rententafeln
der Versicherer basieren auf den Sterbetafeln aus der Volkszählung (diese
werden alle zehn Jahre überarbeitet, da sich die Rahmenbedingungen zur
Berechnung ändern - zum Beispiel wegen medizinischem Fortschritt, verbesserten
Lebensumständen...). Die neuesten Rententafeln, die der gestiegenen
Lebenserwartung der Bevölkerung Rechnung tragen, kommen für neue Verträge ab
01.01.2006 zum Einsatz.
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Rentenversicherung
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Mit der Rentenversicherung sorgt man für die
Pension vor. Bei Fälligkeit des Vertrags erhält man monatlich eine Rente
ausgezahlt. Die Dauer der Rentenzahlung kann zudem individuell vereinbart
werden.
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Repräsentantenhaftung
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Der VN hat für seine
Repräsentanten
(mit Vertretungs- oder ähnlicher Befugnis, zB Prokurist, Polier udgl.) in
gleicher Weise einzustehen (haften), wie für sein eigenes Verhalten.
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Rettungskosten
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s. SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT
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Risiken oder Risken
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Versicherte Gegenstände, Gefahren
oder Interessen. Die Möglichkeit eines Schadens wird als Risiko bezeichnet.
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Risikogemeinschaft
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Eine möglichst große Zahl an
Personen/Risiken schließt sich zur Deckung genau definierter Gefahren
zusammen. Die Risikogemeinschaft oder Gefahrengemeinschaft ist Grundlage der
Versicherungswirtschaft.
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Risikolebensversicherung
-
Risikolebensversicherungen
werden zur Besicherung von Krediten oder zur Absicherung Hinterbliebener
abgeschlossen. Einziger Versicherungsfall ist das Ableben des Versicherten.
Mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer erlischt die Versicherung
vollständig.
- Risk
Management
-
heißt Gefahrenquellen
rechtzeitig erkennen
(eventuell mit Hilfe von auf den Betrieb abgestimmte "Checklisten"), erfassen
durch Besichtigung (Achtung "Bertriebsblindheit' !) und möglichst beseitigen -
vermeiden - vermindern (zB fehlende Feuerlöscher ergänzen). Man kann auch
bestimmte Risken überwälzen, zB sich gegen finanzielle Auswirkungen eines
Schadensfalles absichern = versichern.
- RS
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Rechtsschutzversicherung
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Rückdatierung
-
kommt bei
Personenversicherungen
(LV, KV, UV) vor, wenn der VN ein früheres Eintrittsdatum wählt (zB zwecks
Minderung des Prämiensatzes, Steuervorteil oder kürzere Vertragslaufzeit)
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Rückkaufswert
-
In der kapitalbildenden
Lebensversicherung gibt der Rückkaufswert die Höhe des an den
Versicherungsnehmer zurückzuzahlenden Betrages bei vorzeitiger
Vertragsauflösung an.
- Rücktritt
-
Durch einen Rücktritt wird der
Versicherungsvertrag rückwirkend aufgelöst bzw. annulliert.
- Rückversicherung
RV (Abkürzung)
-
Rückversicherung = Weitergabe
eines
Risikos durch den Erstversicherer" an einen Rückversicherer.
Rückversicherung ist die Versicherung der vom Versicherer (eines
Versicherungsunternehmens) abgedeckten Gefahr. Der Versicherungsnehmer (des
Erstversicherers) erwirbt keinen Anspruch gegen den Rückversicherer. Das
Rückversicherungsgeschäft zerfällt in das aktive (= übernommene) und in das
passive (= das zur Rückversicherung abgegebene) Geschäft. Aus diesen Größen
lässt sich das Geschäft im Eigenbehalt ermitteln: eigenes Geschäft zuzüglich
übernommenes Beteiligungsgeschäft und aktives Rückversicherungsgeschäft
abzüglich abgegebenes Beteiligungsgeschäft sowie passives
Rückversicherungsgeschäft.
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Rückwärtsversicherung
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im Sinne §2 VersVG: Gewährung
von Versicherungsschutz
für die Vergangenheit. Der "materielle" Versicherungsbeginn (s.
VERSICHERUNGSDAUER) wird in die Vergangenheit verlegt, was einer besonderen
Vereinbarung bedarf, absolute Ausnahme: wenn der Versicherungsfall bereits
eingetreten ist.
- Sachverständigenverfahren
-
Nach Art 11 ABS
(Sachversicherung) kann jeder Vertragspartner (bei Meinungsverschiedenheiten)
verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige
festgestellt wird. Das Ergebnis ist verbindlich, sofern nicht nachgewiesen
wird, dass dieses offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht.
Analogie in der Unfallversicherung: Hier spricht man von einer
ÄRZTEKOMMISSION, die bei
Meinungsverschiedenheiten
zusammengesetzt wird (Art 15 AUVB).
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Sachwert
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s.
VERSICHERUNGSWERT
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Schadenabwicklung
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Behandlung bzw. Bezahlung von
Schäden von deren Eintritt bis zur abschließenden Erledigung.
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Schadenaufwand
-
Gesamtheit der Schadenzahlungen
vor der Veränderung der Schadenrückstellung eines Geschäftsjahres.
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Schadenbedarf
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Es handelt sich dabei um einen
Begriff aus der Beitragskalkulation.
1. Durchschnittlicher Schadenaufwand pro Risiko in einem Jahr
2. Zahl der Schäden mal Schadendurchschnitt für eine Versicherungssparte in
einem Jahr
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Schadendurchschnitt
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Darunter versteht man den
durchschnittlichen Schadenaufwand (bezahlt oder zurückgestellt) je
Schadenfall.
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Schadenfälle
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a) Angemeldete Schadenfälle:
Die Anzahl der im laufenden Kalenderjahr gemeldeten Schäden ohne Rücksicht auf
das Jahr, in dem sich der Schaden ereignet hat (auch wenn keine Zahlung zu
erwarten war bzw. erfolgt ist). Bei dieser Begriffsbestimmung muss das
übernommene Beteiligungsgeschäft außer Betracht bleiben.
b) Angefallene Schäden:
Die Anzahl der für das Kalenderjahr als Ereignisjahr gemeldeten Schäden unter
Berücksichtigung der Spätschadenreserve entsprechenden Anzahl von
Schadenfällen (auch wenn keine Zahlung zu erwarten war bzw. erfolgt ist). Bei
dieser Begriffsbestimmung muss das übernommene Beteiligungsgeschäft außer
Betracht bleiben.
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Schadenhäufigkeit
-
Darunter versteht man die Anzahl
der Schäden innerhalb eines Jahres auf tausend versicherte Risken (Angabe in
Promille).
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Schadenminderungspflicht
-
Nach §62 VersVG ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles den
Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern und
dabei
die Weisungspflicht des Versicherers zu beachten. Unter Rettungspflicht fallen
nur Aufwendungen, die der Abwehr jener Schäden dienen, die der Versicherer zu
decken hätte. Aber immer: Personenschutz geht vor Sachschutz
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Schadenrückstellung
-
Rückstellung für bereits
eingetretene, aber noch nicht erledigte Schäden.
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Schadensatz
-
Versicherungsleistungen in der
Schaden- und Unfallversicherung im Verhältnis zur abgegrenzten Prämie.
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Schiedsgutachterverfahren
-
s.
SACHVERSTÄNDIGFNVERFAHREN
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Schwankungsrückstellung
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Sie wird auch "Reserve zum
Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs" genannt. Diese Reserve dient in
Jahren überdurchschnittlich hohen Schadenanfalles dem Ergebnisausgleich der
betroffenen Sparten.
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Selbstbehalt
-
ist die Form einer
Selbstbeteiligung, bei
der der VN einen bestimmten Betrag oder Prozentsatz am eingetretenen Schaden
selbst zu tragen hat (s. auch FRANCHISE).
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Sicherheitsvorschriften
-
Sind vorbeugende Obliegenheiten
zum Zwecke der Verhütung
einer (s.) Gefahrenerhöhung.
- Skadenz
-
Datum der Fälligkeit einer
Versicherungsprämie (für die
vereinbarte
Versicherungsperiode).
- Solvabilität
(Solvency)
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Eigenmittelausstattung eines
Versicherungsunternehmens.
-
Sondermüll
-
Unter Sondermüll versteht man
(vor allem im Eigenbereich) nach einem Feuerschaden anfallenden -
kontaminierten - Brandschutt. Für die Beseitigung und Entsorgung sind mit dem
Versicherer besondere Vereinbarungen erforderlich (wie Klausel: BESONDERE
BEDINGUNG für die Versicherung von
Mehrkosten
durch Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen und/oder
kontaminiertem Erdreich").
- Sozialversicherung
- Pensionsanpassung
-
Der Anpassungsfaktor dient in
erster Linie dazu, schon angefallene Pensionen aufzuwerten. Die Höhe der
Anpassung hängt von der so genannten Richtzahl, der Höhe der Arbeitslosenrate
und anderen volkswirtschaftlich maßgebenden Einflussgrößen ab. Quelle:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hg.): Handbuch
der österreichischen Sozialversicherung.
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Sparquote
-
Anteil des privaten Sparens am
verfügbaren persönlichen Einkommen.
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Spätschäden
-
Schäden, die im Abschlussjahr
gemeldet wurden, sich aber im Vorjahr ereignet haben. Jährlich zum
Bilanzstichtag wird eine Reserve für Schäden gebildet (= Spätschadenreserve),
die das Abschlussjahr betreffen, aber erst im Folgejahr gemeldet werden.
-
Sperrschein
-
s. VINKULIERUNG - auch
HYPOTHEKARGLÄUBIGER
-
Spitalskostenversicherung
-
Im Rahmen der
Spitalskostenversicherung ist man gegen sämtliche Aufwendungen, die mit einem
Krankenhausaufenthalt zusammenhängen, gesichert: Die Aufenthalts- und
Behandlungskosten im Krankenhaus, sämtliche Nebenkosten, die Transportkosten
zum und vom Krankenhaus und auch die Kosten für eine Unterbringung in einem
Sonderklassezimmer werden von der Versicherung übernommen.
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Sprinkleranlage
-
Selbsttätige
Feuerlöscheinrichtung,
die primär zur Löschung
von Entstehungsbränden vorgesehen ist. Die zu schätzenden Räume sind unter der
Raumdecke mit einem Wasserrohrnetz und in bestimmten Abständen mit
Löschbrausen und mit speziellen Thermostaten versehen. Bei Erreichung einer
bestimmten Temperatur geben diese die Wassersperre frei. Bei Vorhandensein
solcher Anlagen empfiehlt sich der Abschluss einer
Sprinkler-Leckageversicherung gegen einen bestimmungswidrigen, durch Zufall
ausgelösten Wasseraustritt.
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Steuerähnliche Abgaben
-
Feuerschutzsteuer: 8,00 %. Der
Versicherer ist berechtigt, die Steuer bis zur Höhe von 4,00 % des
Versicherungsentgeltes neben der Prämie vom Versicherungsnehmer gesondert
anzufordern. Wenn man ein Versicherungsentgelt von € 100 zugrunde legt,
bedeutet diese Regelung:
-
Wenn die 8%ige Steuer auf
diese Prämie angewandt wird, beträgt die Steuer € 8
-
der Teil dieser Steuer, der
direkt vom Versicherungsnehmer gefordert wird, ist gleich 4,00 % des
Versicherungsentgelts, d.h. € 4
-
der Versicherer fordert also
vom Versicherungsnehmer ein Versicherungsentgelt i.H.v. € 100 plus den
Betrag der Steuer, den er direkt vom Versicherungsnehmer fordern kann,
d.h. € 4
-
er führt € 8 an den
österreichischen Staat ab, so dass ihm € 96 als Einnahme verbleiben.
Sonstige Sachversicherung: In
jenen Fällen, in denen der Versicherungsvertrag auch Feuerrisiken deckt und
das Versicherungsentgelt nur in einem Gesamtbetrag angegeben ist, ist das für
die Berechnung der Feuerschutzsteuer heranzuziehende Versicherungsentgelt der
auf die Feuerversicherung entfallende Teil des Gesamtbetrags.
-
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StGB
-
Strafgesetzbuch
- StPO
-
Strafprozeßordnung
-
Stresstest
-
Bei Stresstests handelt es sich um
eine spezielle Form der Szenarioanalyse. Ziel ist es, eine quantitative
Aussage über das Verlustpotenzial von Portfolios bei extremen
Marktschwankungen treffen zu können.
-
StVA
-
Übereinkommen über das auf
Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (Haager Straßenverkehrsabkommen)
- SVS / RVS
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Speditions-Versicherungs-Schein
/ Rollfuhr-Versicherungs-Schein. Versicherung der Haftung von Spediteuren
(Verkehrshaftungsversicherung)
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Tariflohnindex
-
Der Tariflohnindex (1986 = 100,0)
zeigt die Entwicklung der durch Gesetz oder Kollektivvertrag festgelegten
Mindestlöhne und Mindestgehälter (Bruttobezüge vor Abzug von Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträgen) an. Näheres zum Tariflohnindex siehe auch:
Österreichisches Statistisches Zentralamt (Hg.): Tariflohnindex 1986. - Wien
1988. (Beiträge zur österreichischen Statistik; Heft 899).
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Tariflohnprämien (vereinnahmte Prämie, verrechnete Prämien)
-
siehe Prämien, bzw. verrechnete
Prämien
- Taxe
-
In der gesamten
Schadensversicherung:
Festsetzung des Versicherungswertes durch Vereinbarung auf einen bestimmten
Betrag (gem. §57 VersVG) - nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich
(derzeit wenig gebraucht).
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Technische Rückstellung / technische Reserven
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Gesamtheit der Prämienüberträge
und Schadenrückstellungen, in der Lebensversicherung auch des Deckungskapitals
(Deckungsstocks). Die technischen Reserven sind Verbindlichkeiten, welche aus
der Risikokomponente des Versicherungsgeschäfts erwachsen. Die
versicherungstechnischen Rückstellungen setzen sich aus Deckungsrückstellungen
und den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen zusammen. Die
erforderlichen Deckungsrückstellungen (Deckungserfordernis) sind ein nach
aktuarischen (= versicherungsmathematischen) Grundsätzen ermittelter Betrag,
über den der (Lebens-)Versicherer verfügen muss, um seine
Leistungsverpflichtungen erfüllen zu können; bei Ermittlung des
Deckungserfordernisses spielen Komponenten wie Zusammensetzung des
Versicherungsbestandes (u.a. Lebensalter der Versicherten),
Versicherungsdauer, Art der Versicherung usw. eine bedeutende Rolle. Siehe
dazu auch §§ 19-21, 77 und 78 VAG (auf der Website der Finanzmarktaufsicht).
Die für die Lebensversicherung ausgewiesenen technischen Reserven umfassen:
Deckungsrückstellungen (ohne Rückstellungen für Gewinnbeteiligungen),
Prämienüberträge, Rückstellungen für Gewinnbeteiligungen, soweit sie dem
Versicherungsnehmer gutgeschrieben sind, Rückstellungen für erklärte, aber
noch nicht gutgeschriebene, Gewinnbeteiligungen, Rückstellungen für künftige
Gewinnbeteiligungen, Rückstellungen für schwebende Versicherungsleistungen und
Rückkaufreserve.
-
Technisches Ergebnis
-
Versicherungstechnisches Ergebnis
unter Berücksichtigung der vereinnahmten Prämien, Provisionen und
Gewinnanteile sowie des Schadenaufwandes.
-
Teilwert-Versicherung
-
Unter dieser
Versicherungsform versteht man eine (kaum mehr angewendete) Versicherung von
vorwiegend brennbaren Teilen eines Gebäudes
-
Termfix-Versicherung
-
Bei der Termfix-Versicherung wird
die Versicherungssumme zu einem vereinbarten Termin ausbezahlt. Dies ist auch
dann der Fall, wenn der Versicherte vorher stirbt. Bis zur Fälligkeit müssen
dann keine Prämien mehr bezahlt werden. Eine Termfix-Versicherung wird vor
allem für die Finanzierung des Studiums und der Hochzeit abgeschlossen.
- TRVB
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Technische Richtlinien
vorbeugender Brandschutz
- TÜV
-
Technischer Überwachungsverein
-
-
- Überversicherung
-
liegt vor, wenn der versicherte
Wert (bei
einem oder mehrerer Versicherer) über dem effektiven Wert liegt - bringt
bestenfalls zuviel bezahlte Prämien und die Gefahr des Vorwurfes eines
geplanten Versicherungsbetruges.
- UV
(Abkürzung)
-
Unfallversicherung
-
Unterversicherung
-
liegt vor, wenn der versicherte
Wert (Versicherungssumme)
am Schadenstag nicht dem effektiven Wert entspricht.
-
- VA
(Abkürzung)
-
Vorläufiger Antrag, s. auch
DECKUNGSZUSAGE
- VAG
(Abkürzung)
-
Versicherungs-Aufsichts-Gesetz
- Valorisierung
-
Bezeichnet die jährliche Erhöhung
der Pension aufgrund erworbener Gewinnanteile.
- Value-at-Risk
-
Methode, Marktrisiken zu messen.
Hierbei wird der Erwartungswert eines Verlustes, welcher bei einer ungünstigen
Marktentwicklung mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit innerhalb eines
definierten Zeitraumes auftreten kann, errechnet.
- VB
(Abkürzung)
-
Vorläufige
Versicherungsbestätigung: Wird vom Kfz-Haftpflichtversicherer
zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde zwecks Erlangung eines amtlichen
Kennzeichens ausgestellt (bietet sofortigen Versicherungsschutz).
- Verband
der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO)
-
Der Verband ist ein Verein und hat
satzungsgemäß (Auflage 2006 idF v. 15.12.2004) seinen Sitz in Wien (§ 1 Z 1).
Sein Zweck ist die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen seiner
Mitglieder im Rahmen der österreichischen Volkswirtschaft (§ 2).
Die ordentliche Mitgliedschaft des Verbandes können die in Österreich gem. § 4
VAG konzessionierten Vertragsversicherungsunternehmen, auf die
Vermögensverwaltung beschränkten Versicherungsvereine, die ihren
Geschäftsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben (§§ 61a ff VAG)
sowie sonstige österreichische Versicherungsholdings und
Versicherungsvermögensverwaltungsunternehmen mit Sitz in einem
EWR-Vertragsstaat, die eine Zweigniederlassung zum Betrieb der
Vertragsversicherung in Österreich gem. § 7 VAG besitzen, sowie Pensionskassen
erwerben. Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62
VAG können nicht Mitglieder des Verbandes sein (§ 3 Z 1).
Die außerordentliche Mitgliedschaft des Verbandes können
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat erwerben, die das
Versicherungsgeschäft im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gem. § 14
VAG in Österreich oder das Rückversicherungsgeschäft betreiben, ohne dass eine
Zweigniederlassung in Österreich besteht (§ 3 Z 2)
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Verbraucherpreisindex
(VPI)
-
Der Verbraucherpreisindex (1996 =
100,0) zeigt das Preisniveau der Waren und Dienstleistungen des privaten
Konsums an. Er ist ein aus Teilindizes (Messziffern) zusammengewichteter
Gesamtindex. Die Veränderung des VPI ist neben der Veränderung des Deflators
des Bruttoinlandsprodukts ein Inflationsmaß. Siehe auch: Deflator; Reale
Größe.
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Verbundene Unternehmen
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Verbundene Unternehmen sind solche
Unternehmen, die nach den Vorschriften über die vollständige Zusammenfassung
der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung) in den
Konzernabschluss eines Mutterunternehmens gemäß § 244 HGB einzubeziehen sind,
das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluss
gemäß §§ 244 bis 267 HGB aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung
unterbleibt. Dies gilt sinngemäß, wenn das oberste Mutterunternehmen seinen
Sitz im Ausland hat. Tochterunternehmen, die gemäß §§ 248 oder 249 HGB nicht
einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.
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Verjährung
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Die Verjährungsfrist ist in
Anlehnung an das ABGB im §12
VersVG
geändert worden, wonach die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in 3 (drei)
Jahren ab der objektiven Möglichkeit, den fälligen Leistungsanspruch
einzuklagen, verjähren (gilt prinzipiell für beide Vertragspartner VR und VN).
Steht der Anspruch einem "Dritten' (zB bei einer Lebensversicherung) zu,
beginnt der Fristenlauf erst mit Kenntnis seiner Bezugsberechtigung; aber
absolute Verjährung 10 (zehn) Jahre. Die Präklusionsfrist (s. dort) für eine
Klageeinbringung beträgt 1 (ein) Jahr und beginnt erst, wenn der VR dem VN
seinen erhobenen Anspruch begründet und unter Hinweis auf die damit
verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.
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Vermögensanlage
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Die Veranlagung der den
Versicherungsunternehmen anvertrauten finanziellen Mittel ist im vierten
Hauptstück des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1992 im Abschnitt über die
Kapitalausstattung und die Kapitalanlage geregelt (§§ 73a-78 VAG idF der
Novelle 1994). § 74 (1) legt die allgemeinen Grundsätze fest: Bei der
Kapitalanlage ist auf Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen
Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen.
Die §§ 77 und 78 führen aus, welche Anlageformen für den Deckungsstock bzw.
für technische Verbindlichkeiten gewählt werden dürfen.
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Vermögensschaden
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Speziell in der
Haftpflichtversicherung von Bedeutung: Direkte
Vermögensschäden
sind solche, die auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind.
Reine (bloße) Vermögensschäden können unabhängig von einem Personen- oder
Sachschaden entstehen (z. B. der Hotellift bleibt stecken - Anwalt versäumt
Gerichtstermin und erleidet dadurch einen Vermögensschaden).
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Verrechnete Prämien
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Die den Versicherungsnehmern
vorgeschriebenen Prämien exkl. Versicherungs- und Feuerschutzsteuer inkl.
Nebenleistungen der Versicherungsnehmer.
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Versichertes Interesse
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Das "versicherte Interesse" ist
ein versicherungsrechtlicher Fachausdruck in der Schadensversicherung und kann
gedanklich mit Versicherungswert bzw versichertem Schaden bzw versichertem
Risiko
gleichgesetzt werden (korrespondierender Begriff). Der Interessensbegriff geht
davon aus, dass nicht die Sache als solche, sondern die Wertbeziehung des
Interessenträgers (VN) zu dieser Sache versichert wird. Versicherbar ist jedes
in Geld schätzbare Interesse an einem Gegenstand (Sache) des VN und/oder
mitversicherten "Dritten". Man unterscheidet: - Eigentums-Interesse -
Eigentümer-Interesse - Fremdes Interesse In allen drei Fällen geht es immer um
die gleiche "Sache" (bzw dessen Geldwert) und nur darum, wer der
Interessensträger ist.
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Versicherung der
Kosten ambulanter ärztlicher Betreuung
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Diese Versicherung begleicht
sämtliche Kosten für die ambulante ärztliche Behandlung. Darunter fallen auch
Honorare für Ärzte, Medikamente und Heilbehelfe (wie zum Beispiel elastische
Binden, orthopädische Schuheinlagen oder Bruchbänder).
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Versicherung der
Kosten von konservierender Zahnbehandlung und Zahnersatz
-
Diese Versicherung kommt für die
Kosten einer Zahnbehandlung und eines Zahnersatzes auf, wobei meist ein
Selbstbehalt vorgesehen ist.
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Versicherung für fremde Rechnung
-
Dabei handelt es sich um einen
Vertrag zugunsten
Dritter.
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Versicherungsaufsicht, Versicherungsaufsichtsbehörde
-
Die Versicherungsaufsichtsbehörde
(VAB) ist Teil der Finanzmarktaufsicht (FMA), die seit April 2002 als
unabhängige Behörde eingerichtet worden ist. Die Beaufsichtigung erstreckt
sich über private Versicherungsunternehmen mit Sitz in Österreich. Die
wichtigsten Aufgaben sind: Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme des
Geschäftsbetriebs, laufende rechtliche Beaufsichtigung der allgemeinen und
finanziellen Geschäftstätigkeit, ordentliche und außerordentliche Prüfung von
Unternehmen, nachträgliche Kontrolle der Versicherungsbedingungen, Bearbeitung
von Beschwerden. Die laufende Aufsicht erstreckt sich auf
Geschäftsplanänderungen, die Kontrolle der Rechnungslegung, der Kapitalanlagen
und der Solvabilität, die Mitwirkung bei Bestandsübertragungen und Fusionen.
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Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
-
Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978
(BGBl. 569/1978) über den Betrieb und die Beaufsichtigung der
Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG). Siehe Website der
Finanzmarktaufsicht
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Versicherungsbeginn
-
Formeller
Versicherungsbeginn = Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - Zustandekommen
des Versicherungsvertrages
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Materieller
Versicherungsbeginn = Zeitpunkt, von dem ab der Versicherungsschutz
wirksam ist (Leistungspflicht)
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Technischer
Versicherungsbeginn = der prämienbelastete Zeitraum der Versicherungsdauer
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Versicherungsdahrlehen
-
Darlehen der
Vertragsversicherungen an den Bund.
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Versicherungsdauer
-
ist die Laufzeit eines
Versicherungsvertrages
a) Formelle Versicherungsdauer = Zeitraum vom Zustandekommen des
Versicherungsvertrages bis zu seiner Auflösung
b) Materielle Versicherungsdauer = Zeitraum, während dessen der Versicherer
die Gefahr trägt (kann ab Erteilung einer Deckungszusage, normalerweise erst
mit Zahlung der Erstprämie sein)
c) Technische Vers. Dauer = Zeitraum, für welchen eine Prämie berechnet wird.
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Versicherungsfall (Vsfall (Abkürzung))
-
ist ein Ereignis, das einen
Schaden zu verursachen imstande ist, in den Zeitraum eines aufrechten
Versicherungsvertrages und damit objektiv unter die Haftung des Versicherers
fällt. Der
Versicherungsfall wird
in den Versicherungsbedingungen und im VersVG für die einzelnen
Versicherungszweige festgelegt.
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Versicherungsperiode
-
ist der Zeitraum - in der
Regel
ein Jahr, für welchen eine Prämie berechnet wird.
-
Versicherungsschein
-
Polizze
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Versicherungssteuer
-
Leben: 4,00 %. Bei
Kapitalversicherungen (fondsgebundene Lebensversicherungen) auf den
Erlebensfall oder auf den Er- und Ablebensfall erhöht sich die
Versicherungssteuer auf 11,00 %, wenn die genannten Verträge eine
Höchstlaufzeit von weniger als 10 Jahren aufweisen. Weiters erhöht sich die
Versicherungssteuer auf 11,00 % für Einmalerlagsversicherung, wenn im Fall
einer Kapitalversicherung (fondsgebundene Lebensversicherung) oder einer
Rentenversicherung vor Ablauf von 10 Jahren ab Vertragsabschluss ein Rückkauf
erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz von 4,00 % unterlegen hat sowie im
Fall einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor
Ablauf von 10 Jahren ab Vertragsabschluss vereinbart ist und diese mit einer
Kapitalzahlung abgefunden wird.
Die Zusatzrentenversicherung ist eine staatlich geförderte Versicherung und
unterliegt den besonderen Bestimmungen des Artikels 108b des
Einkommensteuergesetzes von 1988 (ab 1. Jänner 2000).
Kranken: 1,00 %
Unfall: 4,00 %
Kraftfahrzeug-Haftpflicht: 11,00 % + motorbezogene Versicherungssteuer. Dieser
Steuer unterliegen Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder,
für die nach österreichischem Recht Versicherungspflicht besteht. Für
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Dieselfahrzeuge), die vor dem 1.1.1987 erstmals in
Österreich zum Verkehr zugelassen wurden und die bestimmte
Schadstoffgrenzwerte nicht einhalten, hat sich die motorbezogene
Versicherungssteuer seit 1.1.1995 um 20,00 % erhöht. Weiters bestimmt das
Versicherungssteuergesetz eine Reihe von Ausnahmen von der motorbezogenen
Versicherungssteuer: Kraftfahrzeuge, die auf Körperbehinderte zugelassen sind,
Rettungs- und Feuerwehrkraftfahrzeuge, Mietwagen, Taxis, Krafträder unter 100
ccm3, etc. Daneben unterliegen ab 1.1.1997 auch alle anderen Kraftfahrzeuge
(ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren) mit einem höchstens zulässigen
Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen der motorbezogenen Versicherungssteuer.
Hagel (einschließlich der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei
genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen
Hagelschaden): 0,2 %o) der Versicherungssumme pro Jahr
Feuer: 11,00 %
Sonstige Sachversicherung: 11,00 %. Prämien für eine Viehversicherung von Vieh
aus kleiner Viehhaltung sind von der Steuer befreit, wenn die
Versicherungssumme 3.650 Euro nicht übersteigt.
Grenzüberschreitende Transportgüterversicherungen: Seit 1.6.1996 befreit
Exportkreditversicherung: Befreit
Rückversicherung: Befreit
Sonstige Risken: 11,00 %
-
Versicherungswert
-
Die
Versicherungssumme
sollte - vor allem zum Schadenzeitpunkt - dem effektiven Wert (Vollwert) der
versicherten Sache entsprechen (somit keine Unterversicherung !)
-
VersSTG (Abkürzung)
-
Versicherungssteuergesetz
- VersVG
(Abkürzung)
-
Versicherungs-Vertrags-Gesetz
-
Vertragstechnische
Rechnung
-
§ 81 b (3) VAG: Für jede
Bilanzabteilung ist eine gesonderte versicherungstechnische Rechnung zu
erstellen. Die nichtversicherungstechnische Rechnung gemäß § 81 e Abs. 5 VAG
ist bis einschließlich Posten 7 gesondert für jede Bilanzabteilung
aufzustellen. Ab Posten 8 sind jeweils nur die Gesamtbeträge aller
Bilanzabteilungen anzuführen.
-
Vertragsfreiheit
-
Für die Begründung von
Schuldverhältnissen gilt grundsätzlich Abschluss- und Inhaltsfreiheit -
Parteiautonomie. Im Versicherungswesen ist diese durch teilweise
Versicherungspflicht eingeschränkt und unterliegt inhaltlich auch zwingenden
und halbzwingenden gesetzlichen Vorschriften (Versicherungsvertragsgesetz,
Konsumentenschutzgesetz ...).
- VfGH
(Abkürzung)
-
Verfassungsgerichtshof
-
Vinkulierung
-
bedeutet bloß eine
Sperre
des Versicherungsvertrages zugunsten eines Gläubigers des VN, man spricht auch
in diesem Zusammenhang von einem (s.) SPERRSCHEIN, (s. auch)
HYPOTHEKARGLÄUBIGER
- VKW
(Abkürzung)
-
Verkehrswert
- VN
(Abkürzung)
-
Versicherungsnehmer
- VO
(Abkürzung)
-
Versicherungsort
-
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (VGR)
-
Die Volkswirtschaftliche
Gesamtrechnung (VGR), Teil des volkswirtschaftlichen (im Gegensatz zum
betrieblichen) Rechnungswesens, stellt das Sozialprodukt
1. aus dem Blickwinkel seiner
Entstehung (als BIP), aufgeschlüsselt nach der Wertschöpfung der einzelnen
Wirtschaftszweige,
2. aus dem Blickwinkel seiner
Verwendung (verfügbares Güter- und Leistungsvolumen) für privaten Konsum,
öffentlichen Konsum, Brutto-Anlageinvestitionen und Lageraufbau und
3. unter dem Blickwinkel seiner
Verteilung (Volkseinkommen) auf Löhne und Gehälter, Einkommen der privaten
Haushalte und Institutionen ohne Erwerbscharakter aus Besitz und selbständiger
Erwerbstätigkeit, unverteilter Gewinne aus Kapitalgesellschaften und Einkommen
der öffentlichen Haushalte aus Besitz und Unternehmung dar.
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Vollkaskoversicherung
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Die Vollkaskoversicherung
(Fahrzeugvollversicherung) umfasst den Deckungsbereich der
Teilkaskoversicherung. Sie bietet darüber hinaus Versicherungsschutz für
Schäden durch - einen Unfall (ein unmittelbar von außen plötzlich mit
mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis), - Mutwillige oder böswillige
Beschädigung durch Dritte (Vandalismus), - Schäden an Reifen (Reifen werden
nur ersetzt, wenn durch das Schadenereignis weitere ersatzpflichtige Schäden
am Fahrzeug entstanden sind). (siehe hierzu auch „Teilkaskoversicherung“)
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Vollwert
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liegt vor, wenn die Versicherungssumme dem
Versicherungswert entspricht. siehe auch
Versicherungswert.
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Vorsorge (-summe)
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dient in der Sachversicherung
(vor allem in der Feuerversicherung) zur Bereitstellung einer zusätzlichen VS
für nach Vertragsabschluß
eingetretene
Werterhöhung ( s. auch INDEXKLAUSEL) durch Um,- An,- Neubauten bzw
Neuanschaffungen bzw für vergessene nicht zur Versicherung beantragte
Positionen (meist als in % festgelegte Pauschalsumme).
- VOSchG
(Abkürzung)
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Bundesgesetz über den erweiterten
Schutz der Verkehrsopfer
- VR
(Abkürzung)
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Versicherer
- VS
(Abkürzung)
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Versicherungssumme
- VSt
(Abkürzung)
Versicherungssteuer
VV
(Abkürzung)
Versicherungsvertrag / Versicherungsschein / Polizze
VVaG
(Abkürzung)
Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit
VVG
(Abkürzung)
Versicherungs-Vertrags-Gesetz
VwGH
(Abkürzung)
Verwaltungsgerichtshof
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- Wechselwirkung
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Ist die Auswirkung einer (F)BU in
einem Betrieb auf andere desselben VN (Versicherungsnehmer) gehörige Betriebe,
gleichgültig ob sie auf demselben oder verschiedenen (in der Polizze
angeführten) Grundstücken liegen.
- Wegfall des versicherten Interesses
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liegt vor: entweder bei
gänzlichen,
dauernden Wegfall, z.B. Totalschaden (§68 VersVG) oder bei Veräußerung der
versicherten Sache (§69 ff VersVG).
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Wertminderung
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im KFZ-Bereich:
Ersatzleistung
bei Beschädigung Ihres Fahrzeuges durch einen Dritten (z. B. KFZ-Unfall, bei
dem der Unfallgegner schuld ist) von dessen Versicherer. Der Betrag der
Wertminderung ist abhängig vom Fahrzeugalter, Fahrzeugwert und Schadenhöhe.
- Wertanpassungsklausel
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siehe Indexklausel
Widerrufsrecht
Ein Versicherungsnehmer kann
innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen einen Versicherungsvertrag widerrufen.
Bereits bezahlte Prämien müssen inklusive Zinsen zurückerstattet werden. Der
Vertrag kommt somit nicht zustande.
Widerrufsrecht (KFZ)
Beim Antrag auf eine Versicherung
mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr, besteht ein gesetzliches
Widerrufsrecht. Dieser Widerruf muss innerhalb von 14 Tagen nach
Unterzeichnung des Antrages schriftlich erfolgen. (siehe auch "Kündigung")
Widerrufsrecht (PKV)
Unter Widerrufsrecht versteht man
das Recht, nach Abschluss eines Versicherungsvertrages diesen innerhalb einer
Frist von 14 Tagen ab Unterzeichnung schriftlich zu widerrufen. Hierfür ist
maßgebend der fristgerechte Eingang der schriftlichen Widerrufserklärung bei
der Versicherungsgesellschaft.
Widerspruch
Wird durch den
Rentenversicherungsträger festgestellt, dass die Erwerbsunfähigkeit behoben
ist, wird die Rente entzogen oder in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit
umgewandelt. Hierüber erhält der Rentenempfänger einen Bescheid, gegen den er
Widerspruch einlegen oder mit einer Klage anfechten kann, wenn er mit der
Entscheidung nicht einverstanden ist.
Wiederbeschaffungswert
Bei Beschädigung, Zerstörung oder
Verlust eines versicherten Fahrzeugs und seiner mitversicherten Teile bezahlt
die Fahrzeugversicherung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes am Tag des
Schadens. Unter Wiederbeschaffungswert versteht man den Kaufpreis, der
aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder
gleichwertige Teile zu beschaffen. Hier liegt die Leistungsgrenze immer beim
Preis des Fahrzeugs gleichen Typs und gleicher Ausstattung am Schadentag.
Altteile (nach Beschädigung) und Restteile (nach Zerstörung) werden von dieser
Versicherungsleistung abgezogen. (siehe hierzu auch „Restwert“, „Totalschaden“
und „Neuwagenbasis/Neuwertentschädigung“)
Wiedereingliederungshilfe
Eine Wiedereingliederungshilfe ist
eine einmalige Leistung, die gezahlt wird, wenn die Berufsunfähigkeit und
somit auch der Leistungsanspruch entfallen sind. Die Zahlung dieser Hilfe soll
dem Versicherten den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben erleichtern.
Wiederinkraftsetzung
Eine erloschene oder prämienfreie
Versicherung kann auf Antrag des Versicherungsnehmers wieder in Kraft gesetzt
werden. Eine etwa vorhandene Beitragsreserve wird zur Rückdatierung des
technischen Beginns der Versicherung verwendet.
Hinsichtlich Risikoprüfung,
Wartezeit oder Abschlussfrist gelten die gleichen Bestimmungen wie bei einem
Neuantrag. Der Beginn der Gewinnbeteiligung wird je nach Lage des Falles
gesondert festgesetzt. Die Nachzahlung der gesamten Rückstände erst nach
Ablauf der im Mahnschreiben genannten Fristen (Zahlungsverzug) befreit den
Versicherten nicht von der Darlegung seines Gesundheitszustandes.
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Wissenschaftlichkeitsklausel
Der Versicherer leistet im
vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und
Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet
darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als
ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine
schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der
Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei
der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel
angefallen wäre.
Wohnfläche
Die Wohnfläche ist die Grundfläche
aller Räume einer Wohnung einschließlich Hobbyräume. Nicht zu berücksichtigen
sind Treppen, Balkone, Loggia und Terrassen sowie Keller-, Speicher-/
Bodenräume, die nicht zu Wohn- und Hobbyzwecken genutzt werden. Wenn
Arbeitszimmer mitversichert werden sollen, wird deren Fläche bei der
Ermittlung der Wohnfläche berücksichtigt
- WPA
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(engl. With particular Average =
einschließlich Teilbeschädigung bei Überseeversicherung (auch WA).
- WRG
-
Wasserrechtsgesetz
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Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung
(Folgebeitrag)
Auszug aus den Musterbedingungen
C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag (1) Fälligkeit und
Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist, am Ersten des Monats des vereinbarten
Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem
im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt
erfolgt. (2) Verzug Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät
der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die
verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird ihn
schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens
zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den
Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. (3) Kein Versicherungsschutz Ist
der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 2 Satz
2 darauf hingewiesen wurde. (4) Kündigung Ist der Versicherungsnehmer nach
Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der
Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der
Zahlungsaufforderung nach Absatz 2 Satz 2 darauf hingewiesen hat. Hat der
Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb
eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für
Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung
eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung
(erster od. einmaliger Beitrag)
Auszug aus den Musterbedingungen
B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ erster oder einmaliger Beitrag
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige
Beitrag wird- wenn nichts anderes vereinbart ist- sofort nach Abschluss des
Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung (sowie
nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist von 14
Tagen)* erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt
als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. (2)
Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlt der Versicherungsnehmer den
ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. (3)
Rücktritt Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange
der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer
den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach
Abschluss des Vertrages gerichtlich geltend macht. In diesem Fall kann der
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr von bis zu 30 Prozent des
Jahresbeitrags, höchstens 50 Euro verlangen.
Zahlungsschwierigkeiten
Wichtige Gründe, wie z.B.
Krankheit oder Arbeitslosigkeit, können dazu führen, dass Sie eine Zeitlang
die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung nicht mehr aufbringen können. Eine
überstürzte Kündigung des Vertrages wäre dann sicherlich der schlechteste
Ausweg. Lassen Sie sich in einer solchen Situation rechtzeitig von uns
beraten. Wir haben je nach Lage Ihres Falles verschiedene Möglichkeiten,
Ihnen zu helfen, z.B. durch teilweise Stundung der Beiträge für eine
befristete Zeit, Verrechnung der Überschussanteile wenn möglich,
Verlängerung der Vertragsdauer (dadurch verringert sich Ihr Beitrag),
Herabsetzung der Versicherungssumme (dadurch verringert sich Ihr Beitrag,
allerdings auch der Versicherungsschutz).
Zedent
Der Zedent ist derjenige, der
seine Rechte und/oder Ansprüche aus der Versicherung abtritt - siehe
Abtretung.
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Zeitwert - Abkürzung ZW
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§ 81 h (4) VAG: Die einzelnen
Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 81 c Abs. 2 sind für die Angaben im
Anhang und im Konzernanhang mit den Zeitwerten anzuführen. Für Grundstücke und
Bauten gilt als Zeitwert derjenige Wert, der zum Zeitpunkt der Bewertung auf
dem Markt bei Veräußerung zu erzielen ist. Der Zeitwert ist laut § 81 h Abs 4
Z 1 auf dem Schätzungswege (Schätzung mindestens alle fünf Jahre für jedes
einzelne Grundstück oder Gebäude) festzustellen. Für Kapitalanlagen, die einen
Markt- oder Börsenpreis haben, gilt gemäß § 81 h Abs 4 Z 2 als Zeitwert der
Wert zum Bilanzstichtag bzw. zum letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Tag,
für den ein Markt- oder Börsenpreis feststellbar war. Sowohl für Grundstücke
und Bauten wie auch für Kapitalanlagen mit Markt- oder Börsenpreis gilt, dass
im Falle der Veräußerung der Kapitalanlage bis zum Bilanzerstellungstag und
bei bestehender Veräußerungsabsicht der Zeitwert um die geschätzten
Realisierungsaufwendungen zu vermindern ist.
Zessionar
Der Zessionar ist derjenige, dem
die Rechte und/oder Ansprüche aus der Versicherung abgetreten werden
- Zertifikat
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In der
Transportversicherung
Nachweis für Versicherungsschutz, auch als Einzelpolizze bezeichnet.
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Zielfonds
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Die Fonds, in die ein Dachfonds
investiert.
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Zillmerung
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Begriff der
Versicherungsmathematik. Ein Verfahren nach August Zillmer (1831 - 1893) zur
Berücksichtigung bereits angefallener, aber noch nicht getilgter
Abschlusskosten bei der Berechnung der Deckungsrückstellung in der
Lebensversicherung. Die Zillmerung hat wirtschaftlich zur Folge, dass für
einen Lebensversicherungsvertrag in der Anfangszeit kein Rückkaufswert und
keine betragsfreie Versicherungssumme vorhanden sind.
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ZPO
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Zivilprozessordnung
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Zusatzrente
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Die Überschussverwendungsart
Zusatzrente ist eine Überschussverwendung vor dem Rentenbeginn. Die
Überschussanteile werden zur Bildung einer zusätzlichen beitragsfreien Rente
verwendet. Die Rente wird zusammen mit der versicherten Rente fällig. Zusatzversicherung
Eine Kapitalversicherung und
auch eine Rentenversicherung können durch Zusatztarife ergänzt werden.
Solche Zusatztarife sind zum Beispiel:
- Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
- Unfalltodzusatzversicherung
- Zusatzrisikoversicherung
Zusatzversicherungen
Zu den Zusatzversicherungen
zählen: - Krankenhauszusatzversicherung für das Ein- oder Zweibettzimmer -
Krankentagegeld für den Verdienstausfall - Krankenhaustagegeld für die
tägliche Tagegeldleistung im Krankenhaus - Zahnkostenversicherung für
konservierende und prothetische Zahnbehandlung - Reisekrankenversicherung -
Pflegeversicherung - Berufsunfähigkeitsversicherung. Eine neue Generation der
ambulanten Zusatzversicherungen, die sogenannten Ergänzungstarife,
schließen neuerdings auch Leistungen für Heilpraktiker, Sehhilfen usw ein.
Diese Tarife sind vor dem Hintergrund der drastischen Leistungsstreichungen
und Kürzungen der gesetzlichen Krankenkassen geschaffen worden.
Zuwachsversicherung
Die Überschussanteile werden
als Beitrag für eine Zuwachsversicherung verwendet, die im Wesentlichen der
Erhöhung Ihrer Erlebensfall-Leistung dient. Ist eine flexible Ablaufphase
vereinbart, so werden die in der flexiblen Ablaufphase fällig werdenden
Überschussanteile, zusammen mit dem vorhandenen Kapital aus der
Zuwachsversicherung, während der flexiblen Ablaufphase verzinslich
angesammelt. Bei Ablauf der Versicherung wird die Ablaufleistung aus der
Zuwachsversicherung bzw. ggf. das verzinslich angesammelte
Überschussguthaben zu de vertraglich vereinbarten Leistung ausgezahlt. Die
Zuwachsversicherung ist erlebensfallorientiert. Im Todesfall vor Beginn der
flexiblen Ablaufphase wird daher in der Regel keine Leistung aus der
Überschussbeteiligung, außer ggf. einer Nachdividende ausgezahlt. Zusammen
mit der vertraglichen Todesfallsumme zahlen wir jedoch immer mindestens den
Betrag, der bei Kündigung zum Zeitpunkt des Todes als gesamte Rückvergütung
gezahlt worden wäre.
Zuzahlung
Gesetzliche
Krankenkassen Kostenlose Mitversicherung von Ehepartnern und Kindern ohne
Einkommen Beitragsfreiheit während Mutterschafts- und Erziehungsurlaub
Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit und Erkrankung eines Kindes Stellung
einer Haushaltshilfe bei Krankenhausaufenthalt der Mutter und
Berufstätigkeit des Vaters Mutterschaftsgeld Sterbehilfe Vorsorgekuren für
Mütter Behandlung erfolgt durch Vertragsärzte und Zahnärzte der Kasse Die
Wahl des Krankenhauses ist eingeschränkt Nach Krankenbehandlung im Ausland
erfolgt keine Übernahme der Rücktransportkosten Für Medikamente sowie Heil-
und Hilfsmittel, Kuren, Krankenwagen sowie Zahnersatz müssen die
Versicherten Zuzahlungen leisten. Private Krankenkassen Freie Arztwahl Freie
Krankenhauswahl Zu erbringende Leistungen werden vertraglich bindend
festgelegt (z.B. Behandlung durch den Chefarzt, Einbettzimmer, Zahnersatz,
Brillengestell, Heilpraktiker) Beitragsrückerstattung bei
Nichtinanspruchnahme von Leistungen möglich Europaweiter Krankenschutz
Weltweiter Krankenschutz für 2 Monate Risikozuschläge oder Ausschlüsse von
Leistungen bei Vorerkrankungen Jedes Familienmitglied zahlt eigenen
Monatsbeitrag Summenbegrenzung bei Zahnersatz in den ersten Jahren Keine
Übernahme der Unterkunftskosten bei Kuraufenthalten Das Recht, Leistungen in
Anspruch zu nehmen wird erst nach dreimonatiger Wartezeit erworben
Rechnungen werden dem Privatpatienten zugestellt, dieser muss sie sich von
der Versicherung erstatten lassen.
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ZW -
Zeitwert - Abkürzung
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Zeitwert: Neuwert
Abzüglich
s. Amortisation
Zweitwagen
Die Einstufung von Zweitwagen
wird von den Versicherern oft unterschiedlich gehandhabt. Normalerweise ist
es günstiger, einen Wagen als Zweitwagen zu versichern. Folgendes ist dabei
zu beachten: 1.Das zu versichernde KFZ wird auf denselben
Versicherungsnehmer bzw. seine Ehe- oder Lebenspartner zugelassen und
versichert. 2.Der Versicherungsnehmer besitzt seit mindestens drei Jahren
einen gültigen Führerschein. 3.Der ausschließliche Nutzer des Fahrzeuges ist
der Versicherungsnehmer bzw. dessen Ehe-/Lebenspartner. Außerdem ist zu
beachten, dass es sich beim Halter/Versicherungsnehmer um Privatpersonen
handelt. (siehe hierzu auch "Schadenfreiheitsrabatte - Übertragung"
ABC teils übernommen vom
"Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs"
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