Versicherungslexikon: Wichtige Fachausdrücke aus der Versicherungsbranche. Infos bei Noll-Partner in Bruck an der Leitha in Österreich

 

   

 

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Die Versicherungsagentur Noll-Partner hat hier einige wichtige Fachausdrücke aus der Versicherungsbranche zusammengefasst. Dieses Versicherungs-ABC wird regelmäßig aktualisiert und erweitert und Sie finden hier Fachausdrücke der Versicherungen.

 

Sollten Sie einen anderen Fachausdruck aus dem Versicherungswesen erklärt haben wollen oder zu einer Beschreibung Fragen haben, können Sie sich jederzeit an die Versicherungsagentur Noll-Partner in Bruck an der Leitha wenden.

Email: office@noll-partner.at

 

 

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Rating

Rating ist die Beurteilung von Versicherungsunternehmen oder -produkten durch eine Ratingagentur. Die Beurteilung erfolgt mittels Vergabe einer Art Benotung. Diese wird durch Symbole dargestellt und enthält mehrere Klassen. Sie ist dem Schulnotensystem sehr ähnlich.

Reale Größe

Eine reale Größe ist eine um die volkswirtschaftliche Inflation (= Geldentwertung) bereinigte Größe (im Gegensatz dazu: nominelle Größe). Die Veränderung des Deflators (Kennziffer zur Inflationsbereinigung) des Bruttoinlandsprodukts gibt die volkswirtschaftliche Inflationsrate an. Ein anderes gebräuchliches Inflationsmaß ist die Veränderung des Verbraucherpreisindex. Siehe auch: Deflator, Verbraucherpreisindex.

Regress

auch Legalzession: Rückgriffsrecht des Versicherers (in der Sachversicherung gemäß §67 VersVG), auf den die Ansprüche des Geschädigten übergegangen sind, gegen den Schädiger. In der Haftpflichtversicherung nach §158 f VersVG, zB: Der Kfz-Haftpflichtversicherer musste auf Grund gesetzlicher Bestimmungen den Unfallgeschädigten befriedigen - der schuldige Lenker aber war alkoholisiert, so dass die geleistete Entschädigung vom Lenker bis zum gesetzlich fixierten Ausmaß (dzt. € 11.000.-) vom Versicherer zurückgefordert wird ("Regress nehmen").

Rententafeln

Rententafeln gelten als wichtigste Kalkulationsgrundlage in der Lebens- und Krankenversicherung. Die Rententafeln der Versicherer basieren auf den Sterbetafeln aus der Volkszählung (diese werden alle zehn Jahre überarbeitet, da sich die Rahmenbedingungen zur Berechnung ändern - zum Beispiel wegen medizinischem Fortschritt, verbesserten Lebensumständen...). Die neuesten Rententafeln, die der gestiegenen Lebenserwartung der Bevölkerung Rechnung tragen, kommen für neue Verträge ab 01.01.2006 zum Einsatz.

Rentenversicherung

Mit der Rentenversicherung sorgt man für die Pension vor. Bei Fälligkeit des Vertrags erhält man monatlich eine Rente ausgezahlt. Die Dauer der Rentenzahlung kann zudem individuell vereinbart werden.

Repräsentantenhaftung

Der VN hat für seine Repräsentanten (mit Vertretungs- oder ähnlicher Befugnis, zB Prokurist, Polier udgl.) in gleicher Weise einzustehen (haften), wie für sein eigenes Verhalten.

Rettungskosten

s. SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT

Risiken oder Risken

Versicherte Gegenstände, Gefahren oder Interessen. Die Möglichkeit eines Schadens wird als Risiko bezeichnet.

Risikogemeinschaft

Eine möglichst große Zahl an Personen/Risiken schließt sich zur Deckung genau definierter Gefahren zusammen. Die Risikogemeinschaft oder Gefahrengemeinschaft ist Grundlage der Versicherungswirtschaft.

Risikolebensversicherung

Risikolebensversicherungen werden zur Besicherung von Krediten oder zur Absicherung Hinterbliebener abgeschlossen. Einziger Versicherungsfall ist das Ableben des Versicherten. Mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer erlischt die Versicherung vollständig.

Risk Management

heißt Gefahrenquellen rechtzeitig erkennen (eventuell mit Hilfe von auf den Betrieb abgestimmte "Checklisten"), erfassen durch Besichtigung (Achtung "Bertriebsblindheit' !) und möglichst beseitigen - vermeiden - vermindern (zB fehlende Feuerlöscher ergänzen). Man kann auch bestimmte Risken überwälzen, zB sich gegen finanzielle Auswirkungen eines Schadensfalles absichern = versichern.

RS

Rechtsschutzversicherung

Rückdatierung

kommt bei Personenversicherungen (LV, KV, UV) vor, wenn der VN ein früheres Eintrittsdatum wählt (zB zwecks Minderung des Prämiensatzes, Steuervorteil oder kürzere Vertragslaufzeit)

Rückkaufswert

In der kapitalbildenden Lebensversicherung gibt der Rückkaufswert die Höhe des an den Versicherungsnehmer zurückzuzahlenden Betrages bei vorzeitiger Vertragsauflösung an.

Rücktritt

Durch einen Rücktritt wird der Versicherungsvertrag rückwirkend aufgelöst bzw. annulliert.

Rückversicherung RV (Abkürzung)

Rückversicherung = Weitergabe eines Risikos durch den Erstversicherer" an einen Rückversicherer. Rückversicherung ist die Versicherung der vom Versicherer (eines Versicherungsunternehmens) abgedeckten Gefahr. Der Versicherungsnehmer (des Erstversicherers) erwirbt keinen Anspruch gegen den Rückversicherer. Das Rückversicherungsgeschäft zerfällt in das aktive (= übernommene) und in das passive (= das zur Rückversicherung abgegebene) Geschäft. Aus diesen Größen lässt sich das Geschäft im Eigenbehalt ermitteln: eigenes Geschäft zuzüglich übernommenes Beteiligungsgeschäft und aktives Rückversicherungsgeschäft abzüglich abgegebenes Beteiligungsgeschäft sowie passives Rückversicherungsgeschäft.

Rückwärtsversicherung

im Sinne §2 VersVG: Gewährung von Versicherungsschutz für die Vergangenheit. Der "materielle" Versicherungsbeginn (s. VERSICHERUNGSDAUER) wird in die Vergangenheit verlegt, was einer besonderen Vereinbarung bedarf, absolute Ausnahme: wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.

 

 

 
S

 

Sachverständigenverfahren

Nach Art 11 ABS (Sachversicherung) kann jeder Vertragspartner (bei Meinungsverschiedenheiten) verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Ergebnis ist verbindlich, sofern nicht nachgewiesen wird, dass dieses offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Analogie in der Unfallversicherung: Hier spricht man von einer ÄRZTEKOMMISSION, die bei Meinungsverschiedenheiten zusammengesetzt wird (Art 15 AUVB).

Sachwert

s. VERSICHERUNGSWERT

Schadenabwicklung

Behandlung bzw. Bezahlung von Schäden von deren Eintritt bis zur abschließenden Erledigung.

Schadenaufwand

Gesamtheit der Schadenzahlungen vor der Veränderung der Schadenrückstellung eines Geschäftsjahres.

Schadenbedarf

Es handelt sich dabei um einen Begriff aus der Beitragskalkulation.
1. Durchschnittlicher Schadenaufwand pro Risiko in einem Jahr
2. Zahl der Schäden mal Schadendurchschnitt für eine Versicherungssparte in einem Jahr

Schadendurchschnitt

Darunter versteht man den durchschnittlichen Schadenaufwand (bezahlt oder zurückgestellt) je Schadenfall.

Schadenfälle

a) Angemeldete Schadenfälle:
Die Anzahl der im laufenden Kalenderjahr gemeldeten Schäden ohne Rücksicht auf das Jahr, in dem sich der Schaden ereignet hat (auch wenn keine Zahlung zu erwarten war bzw. erfolgt ist). Bei dieser Begriffsbestimmung muss das übernommene Beteiligungsgeschäft außer Betracht bleiben.
b) Angefallene Schäden:
Die Anzahl der für das Kalenderjahr als Ereignisjahr gemeldeten Schäden unter Berücksichtigung der Spätschadenreserve entsprechenden Anzahl von Schadenfällen (auch wenn keine Zahlung zu erwarten war bzw. erfolgt ist). Bei dieser Begriffsbestimmung muss das übernommene Beteiligungsgeschäft außer Betracht bleiben.

Schadenhäufigkeit

Darunter versteht man die Anzahl der Schäden innerhalb eines Jahres auf tausend versicherte Risken (Angabe in Promille).

Schadenminderungspflicht

Nach §62 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungspflicht des Versicherers zu beachten. Unter Rettungspflicht fallen nur Aufwendungen, die der Abwehr jener Schäden dienen, die der Versicherer zu decken hätte. Aber immer: Personenschutz geht vor Sachschutz

Schadenrückstellung

Rückstellung für bereits eingetretene, aber noch nicht erledigte Schäden.

Schadensatz

Versicherungsleistungen in der Schaden- und Unfallversicherung im Verhältnis zur abgegrenzten Prämie.

Schiedsgutachterverfahren

s. SACHVERSTÄNDIGFNVERFAHREN

Schwankungsrückstellung

Sie wird auch "Reserve zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs" genannt. Diese Reserve dient in Jahren überdurchschnittlich hohen Schadenanfalles dem Ergebnisausgleich der betroffenen Sparten.

Selbstbehalt

ist die Form einer Selbstbeteiligung, bei der der VN einen bestimmten Betrag oder Prozentsatz am eingetretenen Schaden selbst zu tragen hat (s. auch FRANCHISE).

Sicherheitsvorschriften

Sind vorbeugende Obliegenheiten zum Zwecke der Verhütung einer (s.) Gefahrenerhöhung.

Skadenz

Datum der Fälligkeit einer Versicherungsprämie (für die vereinbarte Versicherungsperiode).

Solvabilität (Solvency)

Eigenmittelausstattung eines Versicherungsunternehmens.

Sondermüll

Unter Sondermüll versteht man (vor allem im Eigenbereich) nach einem Feuerschaden anfallenden - kontaminierten - Brandschutt. Für die Beseitigung und Entsorgung sind mit dem Versicherer besondere Vereinbarungen erforderlich (wie Klausel: BESONDERE BEDINGUNG für die Versicherung von Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich").

Sozialversicherung - Pensionsanpassung

Der Anpassungsfaktor dient in erster Linie dazu, schon angefallene Pensionen aufzuwerten. Die Höhe der Anpassung hängt von der so genannten Richtzahl, der Höhe der Arbeitslosenrate und anderen volkswirtschaftlich maßgebenden Einflussgrößen ab. Quelle: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hg.): Handbuch der österreichischen Sozialversicherung.

Sparquote

Anteil des privaten Sparens am verfügbaren persönlichen Einkommen.

Spätschäden

Schäden, die im Abschlussjahr gemeldet wurden, sich aber im Vorjahr ereignet haben. Jährlich zum Bilanzstichtag wird eine Reserve für Schäden gebildet (= Spätschadenreserve), die das Abschlussjahr betreffen, aber erst im Folgejahr gemeldet werden.

Sperrschein

s. VINKULIERUNG - auch HYPOTHEKARGLÄUBIGER

Spitalskostenversicherung

Im Rahmen der Spitalskostenversicherung ist man gegen sämtliche Aufwendungen, die mit einem Krankenhausaufenthalt zusammenhängen, gesichert: Die Aufenthalts- und Behandlungskosten im Krankenhaus, sämtliche Nebenkosten, die Transportkosten zum und vom Krankenhaus und auch die Kosten für eine Unterbringung in einem Sonderklassezimmer werden von der Versicherung übernommen.

Sprinkleranlage

Selbsttätige Feuerlöscheinrichtung, die primär zur Löschung von Entstehungsbränden vorgesehen ist. Die zu schätzenden Räume sind unter der Raumdecke mit einem Wasserrohrnetz und in bestimmten Abständen mit Löschbrausen und mit speziellen Thermostaten versehen. Bei Erreichung einer bestimmten Temperatur geben diese die Wassersperre frei. Bei Vorhandensein solcher Anlagen empfiehlt sich der Abschluss einer Sprinkler-Leckageversicherung gegen einen bestimmungswidrigen, durch Zufall ausgelösten Wasseraustritt.

Steuerähnliche Abgaben
Feuerschutzsteuer: 8,00 %. Der Versicherer ist berechtigt, die Steuer bis zur Höhe von 4,00 % des Versicherungsentgeltes neben der Prämie vom Versicherungsnehmer gesondert anzufordern. Wenn man ein Versicherungsentgelt von € 100 zugrunde legt, bedeutet diese Regelung:
  • Wenn die 8%ige Steuer auf diese Prämie angewandt wird, beträgt die Steuer € 8
  • der Teil dieser Steuer, der direkt vom Versicherungsnehmer gefordert wird, ist gleich 4,00 % des Versicherungsentgelts, d.h. € 4
  • der Versicherer fordert also vom Versicherungsnehmer ein Versicherungsentgelt i.H.v. € 100 plus den Betrag der Steuer, den er direkt vom Versicherungsnehmer fordern kann, d.h. € 4
  • er führt € 8 an den österreichischen Staat ab, so dass ihm € 96 als Einnahme verbleiben.

Sonstige Sachversicherung: In jenen Fällen, in denen der Versicherungsvertrag auch Feuerrisiken deckt und das Versicherungsentgelt nur in einem Gesamtbetrag angegeben ist, ist das für die Berechnung der Feuerschutzsteuer heranzuziehende Versicherungsentgelt der auf die Feuerversicherung entfallende Teil des Gesamtbetrags.

 
StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozeßordnung

Stresstest

Bei Stresstests handelt es sich um eine spezielle Form der Szenarioanalyse. Ziel ist es, eine quantitative Aussage über das Verlustpotenzial von Portfolios bei extremen Marktschwankungen treffen zu können.

StVA

Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (Haager Straßenverkehrsabkommen)

SVS / RVS

Speditions-Versicherungs-Schein / Rollfuhr-Versicherungs-Schein. Versicherung der Haftung von Spediteuren (Verkehrshaftungsversicherung)

 

 

 
T
 
Tariflohnindex

Der Tariflohnindex (1986 = 100,0) zeigt die Entwicklung der durch Gesetz oder Kollektivvertrag festgelegten Mindestlöhne und Mindestgehälter (Bruttobezüge vor Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen) an. Näheres zum Tariflohnindex siehe auch: Österreichisches Statistisches Zentralamt (Hg.): Tariflohnindex 1986. - Wien 1988. (Beiträge zur österreichischen Statistik; Heft 899).

Tariflohnprämien (vereinnahmte Prämie, verrechnete Prämien)

siehe Prämien, bzw. verrechnete Prämien

Taxe

In der gesamten Schadensversicherung: Festsetzung des Versicherungswertes durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (gem. §57 VersVG) - nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (derzeit wenig gebraucht).

Technische Rückstellung / technische Reserven

Gesamtheit der Prämienüberträge und Schadenrückstellungen, in der Lebensversicherung auch des Deckungskapitals (Deckungsstocks). Die technischen Reserven sind Verbindlichkeiten, welche aus der Risikokomponente des Versicherungsgeschäfts erwachsen. Die versicherungstechnischen Rückstellungen setzen sich aus Deckungsrückstellungen und den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen zusammen. Die erforderlichen Deckungsrückstellungen (Deckungserfordernis) sind ein nach aktuarischen (= versicherungsmathematischen) Grundsätzen ermittelter Betrag, über den der (Lebens-)Versicherer verfügen muss, um seine Leistungsverpflichtungen erfüllen zu können; bei Ermittlung des Deckungserfordernisses spielen Komponenten wie Zusammensetzung des Versicherungsbestandes (u.a. Lebensalter der Versicherten), Versicherungsdauer, Art der Versicherung usw. eine bedeutende Rolle. Siehe dazu auch §§ 19-21, 77 und 78 VAG (auf der Website der Finanzmarktaufsicht).
Die für die Lebensversicherung ausgewiesenen technischen Reserven umfassen: Deckungsrückstellungen (ohne Rückstellungen für Gewinnbeteiligungen), Prämienüberträge, Rückstellungen für Gewinnbeteiligungen, soweit sie dem Versicherungsnehmer gutgeschrieben sind, Rückstellungen für erklärte, aber noch nicht gutgeschriebene, Gewinnbeteiligungen, Rückstellungen für künftige Gewinnbeteiligungen, Rückstellungen für schwebende Versicherungsleistungen und Rückkaufreserve.

Technisches Ergebnis

Versicherungstechnisches Ergebnis unter Berücksichtigung der vereinnahmten Prämien, Provisionen und Gewinnanteile sowie des Schadenaufwandes.

Teilwert-Versicherung

Unter dieser Versicherungsform versteht man eine (kaum mehr angewendete) Versicherung von vorwiegend brennbaren Teilen eines Gebäudes

Termfix-Versicherung

Bei der Termfix-Versicherung wird die Versicherungssumme zu einem vereinbarten Termin ausbezahlt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Versicherte vorher stirbt. Bis zur Fälligkeit müssen dann keine Prämien mehr bezahlt werden. Eine Termfix-Versicherung wird vor allem für die Finanzierung des Studiums und der Hochzeit abgeschlossen.

TRVB

Technische Richtlinien vorbeugender Brandschutz

TÜV

Technischer Überwachungsverein

 

 

 
 
Überversicherung

liegt vor, wenn der versicherte Wert (bei einem oder mehrerer Versicherer) über dem effektiven Wert liegt - bringt bestenfalls zuviel bezahlte Prämien und die Gefahr des Vorwurfes eines geplanten Versicherungsbetruges.

UV (Abkürzung)

Unfallversicherung

Unterversicherung

liegt vor, wenn der versicherte Wert (Versicherungssumme) am Schadenstag nicht dem effektiven Wert entspricht.

 

 
V
 
VA (Abkürzung)

Vorläufiger Antrag, s. auch DECKUNGSZUSAGE

VAG (Abkürzung)

Versicherungs-Aufsichts-Gesetz

Valorisierung

Bezeichnet die jährliche Erhöhung der Pension aufgrund erworbener Gewinnanteile.

Value-at-Risk

Methode, Marktrisiken zu messen. Hierbei wird der Erwartungswert eines Verlustes, welcher bei einer ungünstigen Marktentwicklung mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit innerhalb eines definierten Zeitraumes auftreten kann, errechnet.

VB (Abkürzung)

Vorläufige Versicherungsbestätigung: Wird vom Kfz-Haftpflichtversicherer zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde zwecks Erlangung eines amtlichen Kennzeichens ausgestellt (bietet sofortigen Versicherungsschutz).

Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO)

Der Verband ist ein Verein und hat satzungsgemäß (Auflage 2006 idF v. 15.12.2004) seinen Sitz in Wien (§ 1 Z 1). Sein Zweck ist die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder im Rahmen der österreichischen Volkswirtschaft (§ 2).

Die ordentliche Mitgliedschaft des Verbandes können die in Österreich gem. § 4 VAG konzessionierten Vertragsversicherungsunternehmen, auf die Vermögensverwaltung beschränkten Versicherungsvereine, die ihren Geschäftsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben (§§ 61a ff VAG) sowie sonstige österreichische Versicherungsholdings und Versicherungsvermögensverwaltungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die eine Zweigniederlassung zum Betrieb der Vertragsversicherung in Österreich gem. § 7 VAG besitzen, sowie Pensionskassen erwerben. Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG können nicht Mitglieder des Verbandes sein (§ 3 Z 1).

Die außerordentliche Mitgliedschaft des Verbandes können Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat erwerben, die das Versicherungsgeschäft im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gem. § 14 VAG in Österreich oder das Rückversicherungsgeschäft betreiben, ohne dass eine Zweigniederlassung in Österreich besteht (§ 3 Z 2)

Verbraucherpreisindex (VPI)

Der Verbraucherpreisindex (1996 = 100,0) zeigt das Preisniveau der Waren und Dienstleistungen des privaten Konsums an. Er ist ein aus Teilindizes (Messziffern) zusammengewichteter Gesamtindex. Die Veränderung des VPI ist neben der Veränderung des Deflators des Bruttoinlandsprodukts ein Inflationsmaß. Siehe auch: Deflator; Reale Größe.

Verbundene Unternehmen

Verbundene Unternehmen sind solche Unternehmen, die nach den Vorschriften über die vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung) in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens gemäß § 244 HGB einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluss gemäß §§ 244 bis 267 HGB aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt. Dies gilt sinngemäß, wenn das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Tochterunternehmen, die gemäß §§ 248 oder 249 HGB nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.

Verjährung

Die Verjährungsfrist ist in Anlehnung an das ABGB im §12 VersVG geändert worden, wonach die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in 3 (drei) Jahren ab der objektiven Möglichkeit, den fälligen Leistungsanspruch einzuklagen, verjähren (gilt prinzipiell für beide Vertragspartner VR und VN). Steht der Anspruch einem "Dritten' (zB bei einer Lebensversicherung) zu, beginnt der Fristenlauf erst mit Kenntnis seiner Bezugsberechtigung; aber absolute Verjährung 10 (zehn) Jahre. Die Präklusionsfrist (s. dort) für eine Klageeinbringung beträgt 1 (ein) Jahr und beginnt erst, wenn der VR dem VN seinen erhobenen Anspruch begründet und unter Hinweis auf die damit verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.

Vermögensanlage

Die Veranlagung der den Versicherungsunternehmen anvertrauten finanziellen Mittel ist im vierten Hauptstück des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1992 im Abschnitt über die Kapitalausstattung und die Kapitalanlage geregelt (§§ 73a-78 VAG idF der Novelle 1994). § 74 (1) legt die allgemeinen Grundsätze fest: Bei der Kapitalanlage ist auf Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Die §§ 77 und 78 führen aus, welche Anlageformen für den Deckungsstock bzw. für technische Verbindlichkeiten gewählt werden dürfen.

Vermögensschaden

Speziell in der Haftpflichtversicherung von Bedeutung: Direkte Vermögensschäden sind solche, die auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind. Reine (bloße) Vermögensschäden können unabhängig von einem Personen- oder Sachschaden entstehen (z. B. der Hotellift bleibt stecken - Anwalt versäumt Gerichtstermin und erleidet dadurch einen Vermögensschaden).

Verrechnete Prämien

Die den Versicherungsnehmern vorgeschriebenen Prämien exkl. Versicherungs- und Feuerschutzsteuer inkl. Nebenleistungen der Versicherungsnehmer.

Versichertes Interesse

Das "versicherte Interesse" ist ein versicherungsrechtlicher Fachausdruck in der Schadensversicherung und kann gedanklich mit Versicherungswert bzw versichertem Schaden bzw versichertem Risiko gleichgesetzt werden (korrespondierender Begriff). Der Interessensbegriff geht davon aus, dass nicht die Sache als solche, sondern die Wertbeziehung des Interessenträgers (VN) zu dieser Sache versichert wird. Versicherbar ist jedes in Geld schätzbare Interesse an einem Gegenstand (Sache) des VN und/oder mitversicherten "Dritten". Man unterscheidet: - Eigentums-Interesse - Eigentümer-Interesse - Fremdes Interesse In allen drei Fällen geht es immer um die gleiche "Sache" (bzw dessen Geldwert) und nur darum, wer der Interessensträger ist.

Versicherung der Kosten ambulanter ärztlicher Betreuung

Diese Versicherung begleicht sämtliche Kosten für die ambulante ärztliche Behandlung. Darunter fallen auch Honorare für Ärzte, Medikamente und Heilbehelfe (wie zum Beispiel elastische Binden, orthopädische Schuheinlagen oder Bruchbänder).

Versicherung der Kosten von konservierender Zahnbehandlung und Zahnersatz

Diese Versicherung kommt für die Kosten einer Zahnbehandlung und eines Zahnersatzes auf, wobei meist ein Selbstbehalt vorgesehen ist.

Versicherung für fremde Rechnung

Dabei handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter.

Versicherungsaufsicht, Versicherungsaufsichtsbehörde

Die Versicherungsaufsichtsbehörde (VAB) ist Teil der Finanzmarktaufsicht (FMA), die seit April 2002 als unabhängige Behörde eingerichtet worden ist. Die Beaufsichtigung erstreckt sich über private Versicherungsunternehmen mit Sitz in Österreich. Die wichtigsten Aufgaben sind: Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs, laufende rechtliche Beaufsichtigung der allgemeinen und finanziellen Geschäftstätigkeit, ordentliche und außerordentliche Prüfung von Unternehmen, nachträgliche Kontrolle der Versicherungsbedingungen, Bearbeitung von Beschwerden. Die laufende Aufsicht erstreckt sich auf Geschäftsplanänderungen, die Kontrolle der Rechnungslegung, der Kapitalanlagen und der Solvabilität, die Mitwirkung bei Bestandsübertragungen und Fusionen.

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 (BGBl. 569/1978) über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG). Siehe Website der Finanzmarktaufsicht

Versicherungsbeginn

Formeller Versicherungsbeginn =     Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - Zustandekommen des Versicherungsvertrages

Materieller Versicherungsbeginn =     Zeitpunkt, von dem ab der Versicherungsschutz wirksam ist (Leistungspflicht)

Technischer Versicherungsbeginn =    der prämienbelastete Zeitraum der Versicherungsdauer

 
Versicherungsdahrlehen

Darlehen der Vertragsversicherungen an den Bund.

Versicherungsdauer

ist die Laufzeit eines Versicherungsvertrages
a) Formelle Versicherungsdauer = Zeitraum vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages bis zu seiner Auflösung
b) Materielle Versicherungsdauer = Zeitraum, während dessen der Versicherer die Gefahr trägt (kann ab Erteilung einer Deckungszusage, normalerweise erst mit Zahlung der Erstprämie sein)
c) Technische Vers. Dauer = Zeitraum, für welchen eine Prämie berechnet wird.

Versicherungsfall (Vsfall (Abkürzung))

ist ein Ereignis, das einen Schaden zu verursachen imstande ist, in den Zeitraum eines aufrechten Versicherungsvertrages und damit objektiv unter die Haftung des Versicherers fällt. Der Versicherungsfall wird in den Versicherungsbedingungen und im VersVG für die einzelnen Versicherungszweige festgelegt.

Versicherungsperiode

ist der Zeitraum - in der Regel ein Jahr, für welchen eine Prämie berechnet wird.

Versicherungsschein

Polizze

Versicherungssteuer

Leben: 4,00 %. Bei Kapitalversicherungen (fondsgebundene Lebensversicherungen) auf den Erlebensfall oder auf den Er- und Ablebensfall erhöht sich die Versicherungssteuer auf 11,00 %, wenn die genannten Verträge eine Höchstlaufzeit von weniger als 10 Jahren aufweisen. Weiters erhöht sich die Versicherungssteuer auf 11,00 % für Einmalerlagsversicherung, wenn im Fall einer Kapitalversicherung (fondsgebundene Lebensversicherung) oder einer Rentenversicherung vor Ablauf von 10 Jahren ab Vertragsabschluss ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz von 4,00 % unterlegen hat sowie im Fall einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von 10 Jahren ab Vertragsabschluss vereinbart ist und diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird.
Die Zusatzrentenversicherung ist eine staatlich geförderte Versicherung und unterliegt den besonderen Bestimmungen des Artikels 108b des Einkommensteuergesetzes von 1988 (ab 1. Jänner 2000).
Kranken: 1,00 %
Unfall: 4,00 %
Kraftfahrzeug-Haftpflicht: 11,00 % + motorbezogene Versicherungssteuer. Dieser Steuer unterliegen Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder, für die nach österreichischem Recht Versicherungspflicht besteht. Für Kraftfahrzeuge (ausgenommen Dieselfahrzeuge), die vor dem 1.1.1987 erstmals in Österreich zum Verkehr zugelassen wurden und die bestimmte Schadstoffgrenzwerte nicht einhalten, hat sich die motorbezogene Versicherungssteuer seit 1.1.1995 um 20,00 % erhöht. Weiters bestimmt das Versicherungssteuergesetz eine Reihe von Ausnahmen von der motorbezogenen Versicherungssteuer: Kraftfahrzeuge, die auf Körperbehinderte zugelassen sind, Rettungs- und Feuerwehrkraftfahrzeuge, Mietwagen, Taxis, Krafträder unter 100 ccm3, etc. Daneben unterliegen ab 1.1.1997 auch alle anderen Kraftfahrzeuge (ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren) mit einem höchstens zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen der motorbezogenen Versicherungssteuer.
Hagel (einschließlich der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden): 0,2 %o) der Versicherungssumme pro Jahr
Feuer: 11,00 %
Sonstige Sachversicherung: 11,00 %. Prämien für eine Viehversicherung von Vieh aus kleiner Viehhaltung sind von der Steuer befreit, wenn die Versicherungssumme 3.650 Euro nicht übersteigt.
Grenzüberschreitende Transportgüterversicherungen: Seit 1.6.1996 befreit
Exportkreditversicherung: Befreit
Rückversicherung: Befreit
Sonstige Risken: 11,00 %

Versicherungswert

Die Versicherungssumme sollte - vor allem zum Schadenzeitpunkt - dem effektiven Wert (Vollwert) der versicherten Sache entsprechen (somit keine Unterversicherung !)

VersSTG (Abkürzung)

Versicherungssteuergesetz

VersVG (Abkürzung)

Versicherungs-Vertrags-Gesetz

Vertragstechnische Rechnung

§ 81 b (3) VAG: Für jede Bilanzabteilung ist eine gesonderte versicherungstechnische Rechnung zu erstellen. Die nichtversicherungstechnische Rechnung gemäß § 81 e Abs. 5 VAG ist bis einschließlich Posten 7 gesondert für jede Bilanzabteilung aufzustellen. Ab Posten 8 sind jeweils nur die Gesamtbeträge aller Bilanzabteilungen anzuführen.

Vertragsfreiheit

Für die Begründung von Schuldverhältnissen gilt grundsätzlich Abschluss- und Inhaltsfreiheit - Parteiautonomie. Im Versicherungswesen ist diese durch teilweise Versicherungspflicht eingeschränkt und unterliegt inhaltlich auch zwingenden und halbzwingenden gesetzlichen Vorschriften (Versicherungsvertragsgesetz, Konsumentenschutzgesetz ...).

VfGH (Abkürzung)

Verfassungsgerichtshof

Vinkulierung

bedeutet bloß eine Sperre des Versicherungsvertrages zugunsten eines Gläubigers des VN, man spricht auch in diesem Zusammenhang von einem (s.) SPERRSCHEIN, (s. auch) HYPOTHEKARGLÄUBIGER

VKW (Abkürzung)

Verkehrswert

VN (Abkürzung)

Versicherungsnehmer

VO (Abkürzung)

Versicherungsort

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (VGR)
Die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (VGR), Teil des volkswirtschaftlichen (im Gegensatz zum betrieblichen) Rechnungswesens, stellt das Sozialprodukt

1. aus dem Blickwinkel seiner Entstehung (als BIP), aufgeschlüsselt nach der Wertschöpfung der einzelnen Wirtschaftszweige,

2. aus dem Blickwinkel seiner Verwendung (verfügbares Güter- und Leistungsvolumen) für privaten Konsum, öffentlichen Konsum, Brutto-Anlageinvestitionen und Lageraufbau und

3. unter dem Blickwinkel seiner Verteilung (Volkseinkommen) auf Löhne und Gehälter, Einkommen der privaten Haushalte und Institutionen ohne Erwerbscharakter aus Besitz und selbständiger Erwerbstätigkeit, unverteilter Gewinne aus Kapitalgesellschaften und Einkommen der öffentlichen Haushalte aus Besitz und Unternehmung dar.

 
Vollkaskoversicherung

Die Vollkaskoversicherung (Fahrzeugvollversicherung) umfasst den Deckungsbereich der Teilkaskoversicherung. Sie bietet darüber hinaus Versicherungsschutz für Schäden durch - einen Unfall (ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis), - Mutwillige oder böswillige Beschädigung durch Dritte (Vandalismus), - Schäden an Reifen (Reifen werden nur ersetzt, wenn durch das Schadenereignis weitere ersatzpflichtige Schäden am Fahrzeug entstanden sind). (siehe hierzu auch „Teilkaskoversicherung“)

Vollwert

liegt vor, wenn die Versicherungssumme dem Versicherungswert entspricht. siehe auch Versicherungswert.

Vorsorge (-summe)

dient in der Sachversicherung (vor allem in der Feuerversicherung) zur Bereitstellung einer zusätzlichen VS für nach Vertragsabschluß eingetretene Werterhöhung ( s. auch INDEXKLAUSEL) durch Um,- An,- Neubauten bzw Neuanschaffungen bzw für vergessene nicht zur Versicherung beantragte Positionen (meist als in % festgelegte Pauschalsumme).

VOSchG (Abkürzung)

Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer

VR (Abkürzung)

Versicherer

VS (Abkürzung)

Versicherungssumme

VSt (Abkürzung)

Versicherungssteuer

VV (Abkürzung)

Versicherungsvertrag / Versicherungsschein / Polizze

VVaG (Abkürzung)

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

VVG (Abkürzung)

Versicherungs-Vertrags-Gesetz

VwGH  (Abkürzung)

Verwaltungsgerichtshof

 

 
W
 
 
Wechselwirkung

Ist die Auswirkung einer (F)BU in einem Betrieb auf andere desselben VN (Versicherungsnehmer) gehörige Betriebe, gleichgültig ob sie auf demselben oder verschiedenen (in der Polizze angeführten) Grundstücken liegen.

Wegfall des versicherten Interesses

liegt vor: entweder bei gänzlichen, dauernden Wegfall, z.B. Totalschaden (§68 VersVG) oder bei Veräußerung der versicherten Sache (§69 ff VersVG).

Wertminderung

im KFZ-Bereich: Ersatzleistung bei Beschädigung Ihres Fahrzeuges durch einen Dritten (z. B. KFZ-Unfall, bei dem der Unfallgegner schuld ist) von dessen Versicherer. Der Betrag der Wertminderung ist abhängig vom Fahrzeugalter, Fahrzeugwert und Schadenhöhe.

Wertanpassungsklausel

siehe Indexklausel

Widerrufsrecht

Ein Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen einen Versicherungsvertrag widerrufen. Bereits bezahlte Prämien müssen inklusive Zinsen zurückerstattet werden. Der Vertrag kommt somit nicht zustande.

Widerrufsrecht (KFZ)

Beim Antrag auf eine Versicherung mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr, besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht. Dieser Widerruf muss innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Antrages schriftlich erfolgen. (siehe auch "Kündigung")

Widerrufsrecht (PKV)

Unter Widerrufsrecht versteht man das Recht, nach Abschluss eines Versicherungsvertrages diesen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Unterzeichnung schriftlich zu widerrufen. Hierfür ist maßgebend der fristgerechte Eingang der schriftlichen Widerrufserklärung bei der Versicherungsgesellschaft.

Widerspruch

Wird durch den Rentenversicherungsträger festgestellt, dass die Erwerbsunfähigkeit behoben ist, wird die Rente entzogen oder in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit umgewandelt. Hierüber erhält der Rentenempfänger einen Bescheid, gegen den er Widerspruch einlegen oder mit einer Klage anfechten kann, wenn er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist.

Wiederbeschaffungswert

Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust eines versicherten Fahrzeugs und seiner mitversicherten Teile bezahlt die Fahrzeugversicherung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes am Tag des Schadens. Unter Wiederbeschaffungswert versteht man den Kaufpreis, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu beschaffen. Hier liegt die Leistungsgrenze immer beim Preis des Fahrzeugs gleichen Typs und gleicher Ausstattung am Schadentag. Altteile (nach Beschädigung) und Restteile (nach Zerstörung) werden von dieser Versicherungsleistung abgezogen. (siehe hierzu auch „Restwert“, „Totalschaden“ und „Neuwagenbasis/Neuwertentschädigung“)

Wiedereingliederungshilfe

Eine Wiedereingliederungshilfe ist eine einmalige Leistung, die gezahlt wird, wenn die Berufsunfähigkeit und somit auch der Leistungsanspruch entfallen sind. Die Zahlung dieser Hilfe soll dem Versicherten den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben erleichtern.

Wiederinkraftsetzung

Eine erloschene oder prämienfreie Versicherung kann auf Antrag des Versicherungsnehmers wieder in Kraft gesetzt werden. Eine etwa vorhandene Beitragsreserve wird zur Rückdatierung des technischen Beginns der Versicherung verwendet.

Hinsichtlich Risikoprüfung, Wartezeit oder Abschlussfrist gelten die gleichen Bestimmungen wie bei einem Neuantrag. Der Beginn der Gewinnbeteiligung wird je nach Lage des Falles gesondert festgesetzt. Die Nachzahlung der gesamten Rückstände erst nach Ablauf der im Mahnschreiben genannten Fristen (Zahlungsverzug) befreit den Versicherten nicht von der Darlegung seines Gesundheitszustandes.

 

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Wissenschaftlichkeitsklausel

Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.

Wohnfläche

Die Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume einer Wohnung einschließlich Hobbyräume. Nicht zu berücksichtigen sind Treppen, Balkone, Loggia und Terrassen sowie Keller-, Speicher-/ Bodenräume, die nicht zu Wohn- und Hobbyzwecken genutzt werden. Wenn Arbeitszimmer mitversichert werden sollen, wird deren Fläche bei der Ermittlung der Wohnfläche berücksichtigt

WPA

(engl. With particular Average = einschließlich Teilbeschädigung bei Überseeversicherung (auch WA).

WRG

Wasserrechtsgesetz

 

 

 

Z

Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung  (Folgebeitrag)

Auszug aus den Musterbedingungen C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag (1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Ersten des Monats des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. (2) Verzug Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. (3) Kein Versicherungsschutz Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 2 Satz 2 darauf hingewiesen wurde. (4) Kündigung Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 2 Satz 2 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung (erster od. einmaliger Beitrag)

Auszug aus den Musterbedingungen B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ erster oder einmaliger Beitrag (1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird- wenn nichts anderes vereinbart ist- sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung (sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist von 14 Tagen)* erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. (2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. (3) Rücktritt Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages gerichtlich geltend macht. In diesem Fall kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr von bis zu 30 Prozent des Jahresbeitrags, höchstens 50 Euro verlangen.

Zahlungsschwierigkeiten

Wichtige Gründe, wie z.B. Krankheit oder Arbeitslosigkeit, können dazu führen, dass Sie eine Zeitlang die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung nicht mehr aufbringen können. Eine überstürzte Kündigung des Vertrages wäre dann sicherlich der schlechteste Ausweg. Lassen Sie sich in einer solchen Situation rechtzeitig von uns beraten. Wir haben je nach Lage Ihres Falles verschiedene Möglichkeiten, Ihnen zu helfen, z.B. durch teilweise Stundung der Beiträge für eine befristete Zeit, Verrechnung der Überschussanteile wenn möglich, Verlängerung der Vertragsdauer (dadurch verringert sich Ihr Beitrag), Herabsetzung der Versicherungssumme (dadurch verringert sich Ihr Beitrag, allerdings auch der Versicherungsschutz).

Zedent

Der Zedent ist derjenige, der seine Rechte und/oder Ansprüche aus der Versicherung abtritt - siehe Abtretung.

Zeitwert - Abkürzung ZW

§ 81 h (4) VAG: Die einzelnen Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 81 c Abs. 2 sind für die Angaben im Anhang und im Konzernanhang mit den Zeitwerten anzuführen. Für Grundstücke und Bauten gilt als Zeitwert derjenige Wert, der zum Zeitpunkt der Bewertung auf dem Markt bei Veräußerung zu erzielen ist. Der Zeitwert ist laut § 81 h Abs 4 Z 1 auf dem Schätzungswege (Schätzung mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne Grundstück oder Gebäude) festzustellen. Für Kapitalanlagen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, gilt gemäß § 81 h Abs 4 Z 2 als Zeitwert der Wert zum Bilanzstichtag bzw. zum letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Tag, für den ein Markt- oder Börsenpreis feststellbar war. Sowohl für Grundstücke und Bauten wie auch für Kapitalanlagen mit Markt- oder Börsenpreis gilt, dass im Falle der Veräußerung der Kapitalanlage bis zum Bilanzerstellungstag und bei bestehender Veräußerungsabsicht der Zeitwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern ist.

Zessionar

Der Zessionar ist derjenige, dem die Rechte und/oder Ansprüche aus der Versicherung abgetreten werden

Zertifikat

In der Transportversicherung Nachweis für Versicherungsschutz, auch als Einzelpolizze bezeichnet.

Zielfonds

Die Fonds, in die ein Dachfonds investiert.

Zillmerung

Begriff der Versicherungsmathematik. Ein Verfahren nach August Zillmer (1831 - 1893) zur Berücksichtigung bereits angefallener, aber noch nicht getilgter Abschlusskosten bei der Berechnung der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung. Die Zillmerung hat wirtschaftlich zur Folge, dass für einen Lebensversicherungsvertrag in der Anfangszeit kein Rückkaufswert und keine betragsfreie Versicherungssumme vorhanden sind.

ZPO

Zivilprozessordnung

Zusatzrente

Die Überschussverwendungsart Zusatzrente ist eine Überschussverwendung vor dem Rentenbeginn. Die Überschussanteile werden zur Bildung einer zusätzlichen beitragsfreien Rente verwendet. Die Rente wird zusammen mit der versicherten Rente fällig.

Zusatzversicherung

Eine Kapitalversicherung und auch eine Rentenversicherung können durch Zusatztarife ergänzt werden. Solche Zusatztarife sind zum Beispiel:
- Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
- Unfalltodzusatzversicherung
- Zusatzrisikoversicherung

Zusatzversicherungen

Zu den Zusatzversicherungen zählen: - Krankenhauszusatzversicherung für das Ein- oder Zweibettzimmer - Krankentagegeld für den Verdienstausfall - Krankenhaustagegeld für die tägliche Tagegeldleistung im Krankenhaus - Zahnkostenversicherung für konservierende und prothetische Zahnbehandlung - Reisekrankenversicherung - Pflegeversicherung - Berufsunfähigkeitsversicherung. Eine neue Generation der ambulanten Zusatzversicherungen, die sogenannten Ergänzungstarife, schließen neuerdings auch Leistungen für Heilpraktiker, Sehhilfen usw ein. Diese Tarife sind vor dem Hintergrund der drastischen Leistungsstreichungen und Kürzungen der gesetzlichen Krankenkassen geschaffen worden.

Zuwachsversicherung

Die Überschussanteile werden als Beitrag für eine Zuwachsversicherung verwendet, die im Wesentlichen der Erhöhung Ihrer Erlebensfall-Leistung dient. Ist eine flexible Ablaufphase vereinbart, so werden die in der flexiblen Ablaufphase fällig werdenden Überschussanteile, zusammen mit dem vorhandenen Kapital aus der Zuwachsversicherung, während der flexiblen Ablaufphase verzinslich angesammelt. Bei Ablauf der Versicherung wird die Ablaufleistung aus der Zuwachsversicherung bzw. ggf. das verzinslich angesammelte Überschussguthaben zu de vertraglich vereinbarten Leistung ausgezahlt. Die Zuwachsversicherung ist erlebensfallorientiert. Im Todesfall vor Beginn der flexiblen Ablaufphase wird daher in der Regel keine Leistung aus der Überschussbeteiligung, außer ggf. einer Nachdividende ausgezahlt. Zusammen mit der vertraglichen Todesfallsumme zahlen wir jedoch immer mindestens den Betrag, der bei Kündigung zum Zeitpunkt des Todes als gesamte Rückvergütung gezahlt worden wäre.

Zuzahlung

Gesetzliche Krankenkassen Kostenlose Mitversicherung von Ehepartnern und Kindern ohne Einkommen Beitragsfreiheit während Mutterschafts- und Erziehungsurlaub Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit und Erkrankung eines Kindes Stellung einer Haushaltshilfe bei Krankenhausaufenthalt der Mutter und Berufstätigkeit des Vaters Mutterschaftsgeld Sterbehilfe Vorsorgekuren für Mütter Behandlung erfolgt durch Vertragsärzte und Zahnärzte der Kasse Die Wahl des Krankenhauses ist eingeschränkt Nach Krankenbehandlung im Ausland erfolgt keine Übernahme der Rücktransportkosten Für Medikamente sowie Heil- und Hilfsmittel, Kuren, Krankenwagen sowie Zahnersatz müssen die Versicherten Zuzahlungen leisten. Private Krankenkassen Freie Arztwahl Freie Krankenhauswahl Zu erbringende Leistungen werden vertraglich bindend festgelegt (z.B. Behandlung durch den Chefarzt, Einbettzimmer, Zahnersatz, Brillengestell, Heilpraktiker) Beitragsrückerstattung bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen möglich Europaweiter Krankenschutz Weltweiter Krankenschutz für 2 Monate Risikozuschläge oder Ausschlüsse von Leistungen bei Vorerkrankungen Jedes Familienmitglied zahlt eigenen Monatsbeitrag Summenbegrenzung bei Zahnersatz in den ersten Jahren Keine Übernahme der Unterkunftskosten bei Kuraufenthalten Das Recht, Leistungen in Anspruch zu nehmen wird erst nach dreimonatiger Wartezeit erworben Rechnungen werden dem Privatpatienten zugestellt, dieser muss sie sich von der Versicherung erstatten lassen.

ZW - Zeitwert - Abkürzung

Zeitwert: Neuwert Abzüglich s. Amortisation

Zweitwagen

Die Einstufung von Zweitwagen wird von den Versicherern oft unterschiedlich gehandhabt. Normalerweise ist es günstiger, einen Wagen als Zweitwagen zu versichern. Folgendes ist dabei zu beachten: 1.Das zu versichernde KFZ wird auf denselben Versicherungsnehmer bzw. seine Ehe- oder Lebenspartner zugelassen und versichert. 2.Der Versicherungsnehmer besitzt seit mindestens drei Jahren einen gültigen Führerschein. 3.Der ausschließliche Nutzer des Fahrzeuges ist der Versicherungsnehmer bzw. dessen Ehe-/Lebenspartner. Außerdem ist zu beachten, dass es sich beim Halter/Versicherungsnehmer um Privatpersonen handelt. (siehe hierzu auch "Schadenfreiheitsrabatte - Übertragung"

 

ABC teils übernommen vom "Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs"

 

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